Aufbau der Kurzbiografien

Hier erfahren Sie mehr über den Aufbau der Kurzbiografien über die Mitglieder des Reichstags und des Reichsrats 1848-1918.

Mitglieder des Reichstags und des Reichsrats 1848-1918

In das biografische Lexikon der Mitglieder der österreichischen Zentralparlamente 1848-1918 wurden alle Parlamentarier aufgenommen, die

  • in den konstituierenden Reichstag 1848-1849 sowie in das Abgeordnetenhauses des Reichsrats 1861-1918 tatsächlich eingetreten sind (feststellbare parlamentarische Tätigkeit – Angelobung – anhand der Stenographischen Protokolle);
  • in das Herrenhaus des Reichsrats 1861-1918 ernannt wurden, mit Ausnahme jener Mitglieder, die bei der Ernennung ausdrücklich auf die Annahme der Funktion verzichteten.

Aufbau der Biografien 1848 - 1918

Die Einträge sind folgendermaßen aufgebaut:

  • Name, Vorname, Adelstitel und -prädikat, akademischer Grad
  • geb. Geburtsdatum, Geburtsort, politischer Bezirk, Kronland
  • gest. Sterbedatum, Sterbeort, politischer Bezirk, Kronland
  • Religionsbekenntnis
  • Vater: Name (Sterbejahr), Beruf
  • Familienstand: verh. Jahr, Name Frau, Zahl Kinder (Söhne, Töchter)
  • Ausbildung
  • Kurzbiografie
  • führende außerpolitische gesellschaftliche Funktionen (Kammern, Genossenschaften, Vereine etc.)
  • außerparlamentarische politische Tätigkeit
  • politische Tätigkeit nach 1918
  • Sonstiges (Verwandtschaft oder Verschwägerung mit anderen Mitgliedern, Verwandtschaft mit son­sti­gen bekannten Personen etc.)
  • Jahre der Mitgliedschaft (RT-Reichstag; AH-Abgeordnetenhaus des Reichsrats)
  • exakte Daten der Mitgliedschaft (RT-Reichstag; LP-Legislaturperiode des AH) vertretener Wahl­be­zirk parlamentarische Funktionen (Präsidentschaft)
  • Klubmitgliedschaft [davon abweichende oder ergänzende Parteizugehörigkeit]
  • Tag der Ernennung ins Herrenhaus (HH) Grund der Mitgliedschaft; Klubmitgliedschaft
  • parlamentarische Funktionen (Präsidentschaft)
  • Memoiren, Werkausgaben, Editionen von Korrespondenzen etc.
  • Literatur in Kurzform

Name, Vorname, Adelstitel und -prädikat, akademischer Grad

Als Name und Vorname werden die in den Quellen meist benutzten Formen herangezogen, zeit­ge­nös­si­sche und moderne Variationen sind in Klammer vermerkt. Auch sind Namensänderungen, etwa durch Genehmigung der Ablegung des Familiennamens und alleinige Führung des Adelsprädikats als Namen vermerkt. In den wenigen Fällen, in denen im allgemeinen (zeitgenössischen und modernen) Ge­brauch der Familienname weitgehend durch das Adelsprädikat verdrängt wurde, wird dies durch einen Verweis angezeigt (etwa Mühlfeld, siehe Megerle).

Bei Adelstiteln werden Standeserhebungen und Veränderungen während der Lebenszeit der Par­la­men­ta­ri­er in Klammer vermerkt (Jahreszahl). Adelsprädikate werden in jenen Fällen beigefügt, wo sie zeit­ge­nös­sisch (im Parlament bzw. in der Publizistik) als integraler Teil des Namens verwendet wurden.

Akademische Grade werden in der heute gebräuchlichen Form verwendet (Dr. iur., Dr. med. etc.). Das Jahr der Erwerbung des Grads wird nur in jenen Fällen beigefügt, bei denen dies während oder nach der Tätigkeit im Parlament erfolgte.

Geburts- und Sterbedaten

Geburts- und Sterbedaten werden in der Form TT.MM.JJJJ verzeichnet. Konnte Tag oder Monat nicht e­ru­iert werden, ist dies mit dem Zahlenpaar 00 gekennzeichnet. In den Quellen abweichende Angaben, bei denen keine Verifizierung möglich war, sind in Klammer gesetzt. Konnten die Lebensdaten nicht fest­ge­stellt werden, zeigt dies ein Fragezeichen an, zweifelhaften Angaben folgt ein Fragezeichen in runden Klammern.

Geburts- und Sterbeorte

Geburts- und Sterbeorte wurden so exakt als möglich erfasst. Konnte der Ort nicht eruiert werden, be­zeich­net dies ein Fra­ge­zei­chen. Unklaren oder unsicheren Angaben in den Quellen folgt ein Fra­ge­zei­chen in runden Klammern, abweichende Angaben in den Quellen werden ebenfalls in Klammern an­ge­ge­ben.

Neben dem Namen des Ortes sowie der politischen Gemeinde sind auch der politische Bezirk sowie das Kronland verzeichnet. Analog wurde bei außerhalb des historischen Gebietes der Monarchie gelegenen Orten verfahren. Orientierungspunkt war, wenn möglich, das Jahr 1910. Dies gilt auch für Ge­burts­jah­re vor der Einführung der Bezirksordnung im historischen Österreich und für Todesfälle nach 1918, bei denen weiterhin das historische Kronland (und nicht der jeweilige nach 1918 existierende Staat) verzeichnet ist. Dadurch wird ohne erschwerende und komplizierte Verweise (Gebiets- und Na­mens­ver­än­der­ung­en durch die mehrfachen staatlichen Neuordnungen im 20. Jahrhundert) eine geo­graf­ische Orientierung ermöglicht.

Moderne und zeitgenössische Veränderungen auf Gemeinde-, Bezirks- und Kronlandsebene (etwa durch Gemeindezusammenlegungen und Schaffung neuer Bezirke oder Gebietsveränderungen durch die Kriege 1859 und 1866 sowie durch Verwaltungsreformen vor und nach 1918) werden, wenn möglich, ver­merkt.

In jenen Fällen, in denen die Orte heute nicht in den zu erwartenden "Nachfolgestaaten" liegen (etwa Tschechische Republik für Böhmen, Mähren und Schlesien, Polen oder die Ukraine für Galizien, Ukraine und Rumänien für die Bukowina, Slowenien für Krain und Untersteiermark, Italien für Südtirol, Kroatien für Dalmatien), wird die heutige Staatszugehörigkeit vermerkt.

In mehrsprachigen Kronländern bzw. Gebieten werden die Orte ebenfalls mehrsprachig verzeichnet (Orientierungspunkte sind die nach der Volkszählung von 1910 publizierten amtlichen Orts­ver­zeich­nis­se), wobei jeweils zuerst die deutsche Namensform genannt wird. Die Erstnennung der deutschen Form erfolgt ausschließlich aus arbeitstechnischen Überlegungen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit und gibt keinen Hinweis auf die zeitgenössische Mehrheits- oder Minderheitssprache eines Ortes oder Gebiets.

Ausschließlich einsprachig in der amtlich gebräuchlichen Form verzeichnet sind die Ortsbezeichnungen der Kronländer Galizien und Bukowina. Dies bedeutet im Fall Galiziens die polnische Form mit Aus­nah­me weniger Orte, die in ihrer deutschen Namensform gebräuchlich waren (Krakau, Lemberg) oder bei denen die deutsche neben der polnischen Bezeichnung weiter verwendet wurde (etwa Stanislau/ Stanisławów - das heutige Ivano-Frankivsk - oder Neusandez/Nowy Sącz). In der Bukowina wird durch­gehend ausschließlich die amtliche deutsche Namensform verwendet. Der Grund liegt darin, dass bei Nennung der mehrfach abweichenden historischen und modernen Namensvariationen in den übrigen Landessprachen ukrainisch und rumänisch eine Unübersichtlichkeit entstanden wäre, was die Benützbarkeit unverhältnismäßig erschwert hätte.

Ausschließlich in Deutsch sind Orte bezeichnet, von denen angenommen werden kann, dass diese Namensform auch heute noch allgemein bekannt ist, wie Prag, Budweis, Pilsen, Brünn, Olmütz, Czernowitz, Laibach, Trient, Görz oder Triest.

Kurzbiografie und politische Funktionen

Die Kurzbiografien erwähnen die berufliche Tätigkeit zur Zeit des Eintritts in das Parlament sowie ent­schei­den­de Veränderungen im Lebenslauf vor, während und nach der parlamentarischen Karriere. Verzeichnet werden ebenfalls führende Funktionen in der Privatwirtschaft (Präsidentschaft von großen Aktiengesellschaften), in Vereinen, Verbänden und politischen Parteien, Mitgliedschaft in Höchst­gerichten (Reichs- und Staatsgerichtshof) sowie die Mitgliedschaft und leitende Funktionen in lo­ka­len und regionalen Gebietskörperschaften (Gemeinde- und Bezirksräte sowie Landtage). Unterhalb der Ebene der Landtage erfolgte dabei jedoch keine systematische Erhebung der Mitgliedschaften, die Angaben folgen hier weitgehend den Angaben in den publizierten und nicht publizierten biographischen Quellen.

Verzeichnet wird weiters eine parlamentarische Tätigkeit außerhalb Österreichs vor 1918 (etwa im ungarischen Abgeordnetenhaus oder in den oberen Kammern deutscher Staaten) und politische Funktionen nach 1918 (Parlamente, Minister), sofern es sich nicht nur um die Tätigkeit in den Übergangsparlamenten handelte (deutsch-österreichische provisorische Nationalversammlung). Hinweise auf Tätigkeiten in Landtagen oder Gemeindevertretungen nach 1918 erfolgen nur, wenn damit auch eine führende Funktion (Präsidium, Landesrat, Bürgermeister) verbunden war.

Verzeichnet sind ebenfalls enge Verwandtschaften (nur in Ausnahmefällen über den zweiten Grad hinaus) und Verschwägerungen zu anderen Parlamentariern sowie zu bekannten Persönlichkeiten außerhalb des Parlaments.

Mitgliedschaft in Reichstag und Reichsrat

Die Mitgliedschaft in den Parlamenten wird zunächst kurz durch die Angabe der Körperschaft (Konstituierender Reichstag 1848-1849 oder Abgeordnetenhaus des Reichsrats 1861-1918) sowie der Jahre, in welchen die parlamentarische Tätigkeit ausgeübt wurde, bestimmt. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Reichstag 1848-1849 erfolgt direkt daran anschließend der exakte Zeitraum (Eintritt durch Angelobung bis Ausscheiden).

Mitgliedschaft im Herrenhaus des Reichsrats (1861-1918)

Dem Faktum der Mitgliedschaft im Herrenhaus des Reichsrats folgt das Datum der Einberufung durch den Kaiser (die in allen Fällen dezidiert erfolgen musste) sowie die Art der Mitgliedschaft: durch Geburt als männliches Mitglied des Kaiserhauses frühestens mit Erklärung der Volljährigkeit; erblich als Chef eines Adelshauses, dem ein solcher Sitz verliehen wurde; hohe Kirchenwürde als Bischof einer Diözese, der dieses Privileg erteilt wurde; auf Lebenszeit als persönliche Ernennung durch den Kaiser. In jenen Fällen, in denen ein frühzeitiges Ausscheiden erfolgte, ist dies möglichst exakt unter Angabe des Grundes vermerkt. Wurde ein Mitglied des Herrenhauses nicht angelobt, nahm also seinen Sitz nie ein, so ist dies angemerkt. Auch wird angegeben, für welchen Zeitraum die Mitgliedschaft im Herrenhaus durch die (seit 1907 mögliche) Annahme einer Wahl in das Abgeordnetenhaus ruhend gestellt war.

Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus des Reichsrats (1861-1918)

Die exakte Bestimmung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus erfolgt durch die Angabe der Dauer der Vertretung im Parlament (Angelobung bis Auflösung des Hauses bzw. frühzeitiges Ausscheiden) mit Hinzufügung der jeweiligen Legislaturperiode. Trat ein Parlamentarier stark verspätet in das Haus ein oder wurde er nicht in den Hauptwahlen gewählt, so ist der Grund für den verspäteten Eintritt, eine Nachwahl oder Einberufung als Ersatzmann (Urlaub oder Krankheit, Rücktritt oder Tod des Vorgängers, Auflösung des Landtags als entsendende Körperschaft vor 1873) vermerkt.

Das gilt auch für jene Fälle vor 1873, wenn die Wahl nicht durch den Landtag, sondern bei dessen Weigerung durch direkte Notwahlen erfolgte. Ebenfalls ist bei einem früheren Ausscheiden vor Ende der Legislaturperiode die Ursache vermerkt (Tod, Rücktritt, Verlust des Mandats). Erfolgte der Rücktritt während einer Vertagung des Hauses und konnte das exakte Datum des Ausscheidens nicht ermittelt werden, so wird der Tag der Vertagung verzeichnet und dies mit einem Fragezeichen und einem entsprechenden Hinweis ergänzt.

Vertretener Wahlbezirk

Darauf folgt jeweils der vertretene Wahlbezirk (bzw. im Abgeordnetenhaus 1861-1873 Verbund von Landtagswahlbezirken), eingeleitet mit dem vertretenen Kronland sowie der Kurie, aus der ein Mandatar gewählt wurde (für die Jahre 1861-1907), bzw. von 1907-1918 die Tatsache, ob es sich um einen städtischen oder einen Landgemeindewahlbezirk handelte.

Darauf folgt die exakte Bezeichnung des Wahlbezirks nach der Veröffentlichung in der deutschen Ausgabe des Reichsgesetzblattes. Eine Ausnahme bilden die Abgeordneten aus Siebenbürgen von 1863-1865, die aufgrund einer provisorischen Wahlordnung aus dem gesamten Landtag ohne weitere Vorgaben gewählt wurden.

Abkürzungen der Kurien, Städte und Landgemeinden

Die Abkürzungen der Kurien bzw. seit 1907 Städte und Landgemeinden bedeuten folgendes:

  • Großgrundbesitz: Wählerklasse des Großgrundbesitzes (und bis 1873 der Virilisten, das waren die Landesbischöfe und die Rektoren der Landesuniversitäten); in jenen wenigen Fällen, in denen ein Virilist gewählt wurde, ist dies ausdrücklich vermerkt;
  • Höchstbesteuerte: Wählerklasse der Höchstbesteuerten (und bis 1873 der Virilisten), ersetzte in Dal­ma­ti­en die Wählerklasse des Großgrundbesitzes;
  • Handelskammern: Wählerklasse der Handels- und Gewerbekammern (wählten in mehreren Kron­ländern gemeinsam mit städtischen Wahlkreisen);
  • Städte: Wählerklasse der Städte, Märkte, Industrialorte und Orte; sind in jedem Fall dezidiert aufgelistet;
  • Landgemeinden: Wahlberechtigte der Gerichtsbezirke (mit Ein- bzw. Ausschluss bestimmter Ge­mein­den anderer Bezirke) mit Ausnahme der in der Wählerklasse der Städte verzeichneten Gemeinden und Ortschaften.

Parlamentarische Funktionen

An parlamentarischen Funktionen wurden neben der Mitgliedschaft im Präsidium (jeweils mit dem Tag der Wahl bzw. Ernennung durch den Kaiser und dem Tag des Ausscheidens, Ende der Session bzw. Legislaturperiode, Auflösung des Parlaments, Rücktritt, Tod), nur drei Funktionen verzeichnet:

  • für den Reichstag 1848-1849 die Mitgliedschaft im Verfassungs- sowie im permanenten Ausschuss zur Wahrung der Ruhe und Sicherheit der Stadt Wien (Sicherheitsausschuss) im Oktober 1848, sowie
  • für den Reichsrat 1861-1918 die Spitzenfunktionen (Präsident und Stellvertreter) in der Staatsschulden-Kontrollkommission.

Weitere Informationen finden Sie im Werk von Franz Adlgasser: Die Mitglieder der österreichischen Zentralparlamente 1848-1918. Ein biographisches Lexikon. Studien zur Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie Band 33, Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften 2014.

Die Forschungsarbeit mit den Literaturhinweisen können Sie in der Parlamentsbibliothek einsehen.