116/A-BR BR

Antrag


der Bundesräte Jaud, Haselbach, Weiss, Bieringer, Konecny, Dr. Bösch und Kollegen
betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Der Bundesrat wolle beschließen:
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Der Bundesrat hat beschlossen:

Artikel I


Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361, zuletzt geändert
mit BGBl. I Nr. 65/1997 wird geändert wie folgt:
1. Im § 29 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:
"(1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an
allen Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre können Bedienstete
der Ressorts beiziehen oder entsenden, sofern nicht gemäß § 30 Abs. 4 beschlossen
wird, Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder
Staatssekretäre sind, von der Sitzung oder von Abschnitten dieser Sitzung auszu -
schließen."
2. Im § 29 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Bezeichnung "(3) und (4)".
3. Nach § 29 wird ein neuer § 29a samt Überschrift eingefügt:

"Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres
Tätigkeitsberichtes im Ausschuß
§ 29a. (1) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den
Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß teilzunehmen und Bedienstete
der Volksanwaltschaft beizuziehen oder zu entsenden, sofern nicht beschlossen wird,
Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung,
Staatssekretäre oder Mitglieder der Volksanwaltschaft sind, von der Sitzung oder von
Abschnitten dieser Sitzung auszuschließen.
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen im Rahmen der Debatte auf ihr
Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden."
4. Nach § 37 wird ein neuer § 37a samt Überschrift eingefügt:
"Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres
Tätigkeitsberichtes im Bundesrat
§ 37a. (1) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Verhandlungen
des Bundesrates über den Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft teilzunehmen.
(2) Den Mitgliedern der Volksanwaltschaft muß im Rahmen der Debatte auf ihr
Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden."
 
Artikel II
Diese Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft.
ERLÄUTERUNGEN
 
Aufgrund der B - VG - Novelle, BGBl. I Nr. 87/1997, werden die Berichte der
Volksanwaltschaft auch dem Bundesrat vorgelegt. Damit hat die Länderkammer die
Gelegenheit erhalten, sich mit den von der Volksanwaltschaft angesprochenen Fragen -
insbesondere auch mit den in den Berichten enthaltenen Anregungen -
auseinanderzusetzen. Dem Art. 148d B - VG soll nun in der Geschäftsordnung des
Bundesrates entsprochen werden.
In einem neu einzufügenden § 29a wird die Teilnahme der Mitglieder der
Volksanwaltschaft an den Verhandlungen des Tätigkeitsberichtes im Ausschuß und in einem
ebenfalls neu einzufügenden § 37a ihre Teilnahme an den Verhandlungen im Plenum des
Bundesrates geregelt.
Gleichzeitig wird - ohne inhaltliche Änderung § 29 "Teilnahme von Mitgliedern der
Bundesregierung an den Ausschußverhandlungen verständlicher gefaßt.

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HTML-Dokument erstellt: Jun 9 14:39