124/A-BR BR

ANTRAG


 
der Bundesräte Gerstl, Bieringer, Weiss, Schaufler, Dr. Hummer, Ager und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, geändert
wird.
Gemäß Art. 41 Abs. 1 B - VG wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesantrag zur
geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterbreitet:
Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, wird wie folgt geändert:
Es wird folgender § 68 d eingefügt:
,,§ 68 d Richtern der Gehaltsgruppe R 3, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Wien haben, wird
eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in
Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch
den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung durch
Verordnung geregelt."
Begründung:

 
Mit dem gegenständlichen Gesetzesantrag soll für die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes
und des Verwaltungsgerichtshofes, welche ihren Hauptwohnsitz außerhalb der
Bundeshauptstadt Wien haben, eine Reisekostenvergütung eingeführt werden. Zusätzlich
sollen derartige Richter der Gehaltsgruppe III oder der Gehaltsgruppe R 3 eine Vergütung für
die durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten erlangen können, wenn für
sie ein tägliches Pendeln von ihrem Hauptwohnsitz nach Wien aufgrund der Entfernung oder
der zurückzulegenden Anreisezeit nicht mehr in Frage kommt.
Nach Art. 134 Abs. 3 B - VG muß wenigstens ein Viertel der Mitglieder des VwGH aus
Berufsstellungen in den Ländern kommen. Dies bedeutet aber, daß in Frage kommende
Personen, die auch das Erfordernis nach Art. 134 B - VG, nämlich eine mindestens 10 jährige
Berufsstellung nach Vollendung der rechts - und staatswissenschaftlichen Studien erfüllen,
regelmäßig feste persönliche Bindungen eingegangen und eine fixe Wohnsituation geschaffen
haben, die faktisch eine Übersiedlung in die Bundeshauptstadt als unüberwindbar erscheinen
lassen. Es erscheint daher angebracht, für die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und des
Verwaltungsgerichtshofes mit Hauptwohnsitz außerhalb der Bundeshauptstadt Wien die
gleichen Reisekostenvergütungen bzw. Nächtigungsvergütungen zu schaffen, die für die
Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes in § 5a des Verfassungsgerichtshofgesetzes normiert
und mit Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 259/1993) eingeführt wurden.
Es wird das Verlangen gestellt, diesen Antrag gemäß § 21 Abs. 6 der Geschäftsordnung des
Bundesrates dem Nationalrat zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu
übermitteln.

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HTML-Dokument erstellt: Dec 22 12:43