Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl.Nr. 361, zuletzt geändert
durch das BGBl. I Nr. 192/1999, wird geändert wie folgt:
,,e) Berichte der Volksanwaltschaft;"
Die bisherigen lit e bis k alt erhalten die Bezeichnung lit f bis l neu.
2. In § 29a wird der Ausdruck "ihres Tätigkeitsberichtes" durch den Ausdruck "ihres
Tätigkeitsberichtes sowie allfälliger Einzelberichte der Volksanwaltschaft" ersetzt.
3. In § 37a wird der Ausdruck "über den Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft" durch
den Ausdruck "über den Tätigkeitsbericht sowie allfällige Einzelberichte der
Volksanwaltschaft" ersetzt.
Erläuterungen:
Die Volksanwaltschaft erarbeitet neben dem jährlichen Tätigkeitsbericht im Einzelfall auch
spezielle Berichte. Da diese Berichte auch wichtige politische Inhalte haben und die
Gesamtheit des Bundesrates an einer engeren Zusammenarbeit mit der Volksanwaltschaft
interessiert ist, sollen durch die vorgeschlagenen Änderungen Rechtsgrundlagen für die
Beratung solcher spezieller Berichte im Ausschuß und im Plenum des Bundesrates geschaffen
werden.
Klarzustellen ist, dass es sich dabei nur um solche Berichte handeln kann, die der kollegialen
Beschlußfassung der Volksanwaltschaft unterzogen wurden.
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