Bundesrat Stenographisches Protokoll 608. Sitzung / Seite 16

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3. Punkt

Selbständiger Antrag der Bundesräte Dr. Herbert Schambeck, Walter Strutzenberger und Dr. Peter Kapral betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates (90/A-BR/95 und 5127/BR der Beilagen)

Präsident Johann Payer: Wir gelangen nun zum 3. Punkt der Tagesordnung: Selbständiger Antrag der Bundesräte Dr. Schambeck, Strutzenberger und Dr. Kapral betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Josef Rauchenberger übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung.

Berichterstatter Josef Rauchenberger: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren des Bundesrates! Die Bundesräte Dr. Schambeck, Strutzenberger und Dr. Kapral haben am 19. Dezember 1995 den Antrag betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates eingebracht und wie folgt begründet:

Aus den Erfahrungen der Verhandlungen im Bundesrat haben sich mehrere Änderungswünsche ergeben, die in dieser Novelle zur Geschäftsordnung des Bundesrates zusammengefaßt werden.

Es handelt sich hiebei um die Möglichkeit, einen Schriftführer für eine bestimmte Ausschußsitzung zu wählen, wenn die auf Dauer gewählten Schriftführer verhindert sind. Diese Regelung hat sich auch in den Ausschüssen des Nationalrates bewährt.

Weiters soll das Rederecht der Landeshauptmänner auch auf Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ausgedehnt werden.

Im Fall einer unvorhersehbaren Verhinderung eines Fragestellers soll er seine mündliche Anfrage an einen anderen Bundesrat abtreten können, wenn dieser zustimmt.

Zur Klarstellung für die Auflage des Amtlichen Protokolls wird die Frist mit den Amtsstunden von 8 bis 16 Uhr genau bestimmt.

Darüber hinaus soll die Bezeichnung für die leitenden Bediensteten der Parlamentsdirektion in Angelegenheiten des Bundesrates auf eine zeitgemäße Form geändert werden und auch auf die Stellvertretung anwendbar sein.

Weiters haben die oben angeführten Bundesräte folgendes zur Erläuterung ausgeführt:

Zur Erweiterung des Rederechtes des Landeshauptmannes:

Das Rederecht des Landeshauptmannes im Bundesrat beschränkt sich nach § 38 Abs. 2 auf Wortmeldungen im Rahmen einer Debatte.

Es erscheint aber sinnvoll, darüber hinaus dem Landeshauptmann auch das Recht zuzugestehen, im Bundesrat Erklärungen zu Themen abzugeben, die nicht auf der Tagesordnung des Bundesrates stehen. Über solche Erklärungen soll die Abhaltung einer Debatte verlangt werden können.

Zur Abtretung einer mündlichen Anfrage an einen anderen Bundesrat:

In der Praxis hat sich manchmal die Situation ergeben, daß ein Bundesrat, der gemäß § 62 eine mündliche Anfrage spätestens am vierten Tage vor der Fragestunde eingebracht hat, kurzfristig erkrankt beziehungsweise sonst verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen.

Dennoch kann die Beantwortung der Frage für den verhinderten Bundesrat politisch von großer Bedeutung sein. Es wäre daher zweckmäßig, wenn an seiner Stelle ein anderer Bundesrat diese Frage vortragen könnte.


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