Bundesrat Stenographisches Protokoll 609. Sitzung / Seite 62

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Weiters liegt ein Antrag der Bundesräte Dr. Bösch, Dr. Kapral und Kollegen auf Fassung einer Entschließung betreffend Regierungskonferenz 1996 vor. Ich lasse auch über diesen Entschließungsantrag abstimmen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmenminderheit .

Der Antrag auf Fassung einer Entschließung betreffend Regierungskonferenz 1996 ist daher abgelehnt .

2. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 31. Jänner 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO) (18 und 28/NR sowie 5128 und 5131/BR der Beilagen)

3. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 31. Jänner 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG) (19 und 29/NR sowie 5129 und 5132/BR der Beilagen)

Präsident Johann Payer: Wir gelangen nun zu den Punkten 2 und 3 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies: ein Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung) und ein Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz).

Die Berichterstattung über die Punkte 2 und 3 hat Herr Bundesrat Ludwig Bieringer übernommen. Ich bitte Sie, Herr Bundesrat, um die Berichterstattung.

Berichterstatter Ludwig Bieringer: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich erstatte den Bericht über den Beschluß des Nationalrates vom 31. Jänner 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung).

Im gegenständlichen Gesetzesbeschluß des Nationalrates soll im Einklang mit der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 für die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) ein Wahlrecht geschaffen werden, das von folgenden Grundsätzen geprägt ist:

Das Bundesgebiet ist ein einheitlicher Wahlkreis.

Die zu vergebenden Mandate werden mittels des d’Hondtschen Verfahrens ermittelt.

Analog zur Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, ist eine Sperrklausel (4 Prozent) vorgesehen.

Vorzugsstimmen können durch Eintragung auf dem Stimmzettel vergeben werden. Für eine Vorreihung ist das Erreichen der (mit dem d’Hondtschen Verfahren ermittelten) Wahlzahl erforderlich.

Für Europawahlen werden keine eigenen Wahlbehörden gebildet. Als Wahlbehörden fungieren die aufgrund der letzten Nationalratswahl gebildeten Behörden.

Wahlvorschläge können durch Unterschriften von mindestens drei Abgeordneten zum Nationalrat, durch Unterschrift von mindestens einem von Österreich entsandten Abgeordneten zum


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite