Bundesrat Stenographisches Protokoll 609. Sitzung / Seite 63

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Europäischen Parlament oder durch Beibringung von 2 600 Unterstützungserklärungen eingebracht werden.

Der Wahltag ist ein Sonn- oder ein öffentlicher Ruhetag.

Die Gemeinden erhalten die Kosten der Wahl zu einem Drittel ersetzt, die Kosten für Drucksorten zur Gänze.

Seinem Aufbau nach orientiert sich die vorliegende Europawahlordnung nach der geltenden Nationalrats-Wahlordnung. Gewisse Bereiche (amtlicher Stimmzettel, Vorzugsstimmen) entsprechen den Regelungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971. Die Auswertung der Wahlkartenstimmen wiederum wurde der Auswertung der Wahlkartenstimmen bei Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen oder Volksbefragungen angeglichen, weil der Umstand, daß es bundesweit nur einen Wahlkreis gibt, eine kompliziertere Auszählungslogistik der Wahlkarten entbehrlich macht. Im Interesse einer einwandfreien Lesbarkeit und um allfällige Auslegungsprobleme hintanzuhalten, wurde auf Verweisungen auf die genannten Gesetze im allgemeinen verzichtet.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 28. Februar 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich erstatte weiters den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluß des Nationalrates vom 31. Jänner 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG).

Der gegenständliche Gesetzesbeschluß sieht im Einklang mit der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 für die Wahl zum Europäischen Parlament die Schaffung einer Europa-Wählerevidenz vor. In diese sind neben Österreichern mit einem Hauptwohnsitz in Österreich andere Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich aufzunehmen, wenn sie eine Erklärung im Sinn der zitierten Richtlinie des Rates abgeben. Überdies sind Auslandsösterreicher einzutragen; leben diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union jedoch nur aufgrund einer förmlichen Erklärung, in Österreich wählen zu wollen.

Im Sinne des Artikels 13 der zitierten Richtlinie des Rates sieht der Gesetzesbeschluß zur Durchführung des wechselseitigen Informationsaustausches mit anderen Mitgliedstaaten die Einrichtung einer zentralen Europa-Wählerevidenz vor, durch welche individuelle Auskünfte über Auslandsösterreicher und Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erteilt werden können.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 28. Februar 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Johann Payer: Ich danke dem Herrn Berichterstatter für seine Ausführungen.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach. Ich erteile dieses.

14.09

Bundesrätin Anna Elisabeth Haselbach (SPÖ, Wien): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! (Ein Handy läutet im Saal.) Mit den vorliegenden Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates liegen uns zwei Materien vor, deren Handhabung keine Probleme verursachen dürfte, vor allem nicht die Europawahlordnung – im Gegensatz zur Handhabung von Handys, die offensichtlich wirklich ein Problem ist, weil niemand imstande ist, es abzuschalten.

Die Europawahlordnung ist in ihren Bestimmungen so eng als möglich an die Nationalrats-Wahlordnung angelehnt. Meine Damen und Herren! Ich meine, das ist ein Aspekt, der


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