Bundesrat Stenographisches Protokoll 610. Sitzung / Seite 14

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Ein Zweites will ich noch erwähnen, ein meiner Meinung nach ungutes Beispiel für ein bedenkliches rechtsstaatliches Verhalten: Das ist die Änderung der Spruchpraxis des Immunitätsausschusses des Nationalrates. Wenn man jetzt hergeht, ohne ein Gesetz zu ändern, und einfach die Spruchpraxis dahin gehend abändert, um bei Anlaßfall einen Abgeordneten auszuliefern, in einem anderen Fall nicht, so halte ich das doch für sehr bedenklich.

Unsere Meinung ist: Wenn man hier schon eine Änderung will, dann sollte man diese Änderung auf gesetzlicher Basis durchführen, so wie Klecatsky sagt: Das Gesetz ist die Drehscheibe des Rechtsstaates. Ansonsten sollte man von Änderungen diverser Spruchpraxen Abstand nehmen. – Danke schön. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

10.45

Präsident Johann Payer: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Der Berichterstatter verzichtet.

Die Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 28. Februar 1996 betreffend ein Protokoll Nr. 1 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 28. Februar 1996 betreffend ein Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

3. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 28. Februar 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 geändert werden (Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 – UrhG-Nov. 1996) (3 und 40/NR sowie 5136 und 5140/BR der Beilagen)

Präsident Johann Payer: Wir gelangen nun zum 3. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 geändert werden.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Josef Rauchenberger übernommen. Ich bitte um den Bericht, Herr Bundesrat.

Berichterstatter Josef Rauchenberger: Der gegenständliche Beschluß enthält im wesentlichen folgende Neuregelungen:

Einführung eines eingeschränkten Ausstellungsrechts in Form eines Vergütungsanspruchs,


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