Bundesrat Stenographisches Protokoll 610. Sitzung / Seite 15

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Einführung einer Reprographievergütung, durch die in diesem Bereich die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch abgegolten wird,

Verbesserung der Rechtsstellung der Filmurheber,

Verschärfung der strafrechtlichen Vorschriften bei gewerbsmäßig begangenen Urheberrechtsverletzungen. (Vizepräsident Dr. Schambeck übernimmt den Vorsitz.)

Diese Maßnahmen entsprechen – abgesehen von der ebenfalls geforderten Einführung des Folgerechts – dem wesentlichen Inhalt des von den Salzburger Urheberrechtskongressen verabschiedeten Forderungsprogramms, soweit dieses noch offen war und nicht über den Bereich des Urheberrechtsgesetzes hinausgeht.

Die Maßnahmen:

bestimmte Erleichterungen des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken im Bereich von Unterricht und Wissenschaft und

Einführung einer gesetzlichen Lizenz für die Aufführung von Filmen mit Hilfe handelsüblicher Videokassetten in Beherbergungsbetrieben,

tragen Wünschen der jeweiligen Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen Rechnung.

Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 18. März 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Reinhard Eugen Bösch. Ich erteile es ihm.

10.48

Bundesrat Dr. Reinhard Eugen Bösch (Freiheitliche, Vorarlberg): Herr Vizepräsident! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Wir Freiheitliche haben im Nationalrat zur Urheberrechtsgesetz-Novelle im Rahmen eines Abänderungsantrages einige Verbesserungen vorgeschlagen, welche allerdings dort nicht die erforderliche Mehrheit fanden, weshalb wir gegen dieses Gesetz heute Einspruch erheben werden, um es an den Nationalrat zur neuerlichen Behandlung zurückzuverweisen.

Das Anliegen des Urheberschutzes ist uns ein wichtiges, und über weite Strecken wird ihm diese Novelle auch gerecht. Die Regierungsparteien haben diese Lösung schon über einige Legislaturperioden hinweg angekündigt. Es war vor allem wichtig, daß die Leerkassettenvergütung zugunsten der Filmschaffenden in der Form geändert wird, in der sie über weite Strecken jetzt in dieser Novelle festgeschrieben worden ist.

Die Regelung betreffend die Altfilme ist allerdings unzureichend ausgefallen. Wir wollen, daß die Filmschaffenden in der Vergütung auch dieser Filme bessergestellt werden, als dies im Gesetz vorgesehen ist.

Auch im Bereich der Übersetzung und der Bearbeitung befürchten wir eine Verschlechterung der Position der Urheber, da diese Rechte den Produzenten zukommen sollen.

Das Zweite, das hier kritisch anzumerken ist, betrifft die Reprographievergütung oder die Kopierabgabe. Darin sehen wir über weite Teile eine schwerwiegende Belastung für die Wirtschaft. Wir haben nämlich neben dem Vergütungsanspruch bei Vervielfältigungen auch eine Gerätevergütung, die der Kopiergerätehersteller zu leisten hat und die sich dementsprechend auch auf die Höhe des Preises dieser Geräte auswirken wird. Diese Abgabe soll nunmehr alle Kopiergeräte treffen, egal, was auf ihnen schwergewichtsmäßig reproduziert wird. Es besteht aber nach unserem Dafürhalten vom Wert her ein urheberrechtlicher Unterschied zwischen einem


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