Bundesrat Stenographisches Protokoll 610. Sitzung / Seite 19

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ling, ausmachen. Daran ist deutlich abzulesen, daß diese Urheberrechtsgesetz-Novelle auch einen wirtschaftlichen Faktor darstellt.

Diese Novelle hat daher auch eine große Bedeutung im Rahmen der gesamten Rechtsordnung, und zwar sichert sie den Schutz der Urheber genauso wie das Interesse der Allgemeinheit am gesetzmäßigen Zugang zu den urheberrechtlich geschützten Leistungen. Ich meine daher auch, daß ein verstärkter urheberrechtlicher Schutz eine größere Unabhängigkeit von öffentlichen und/oder privaten Mäzenen garantieren könnte. Eigentlich müßten das auch jene anerkennen, die gerne über die sogenannten Staatskünstler lamentieren oder räsonieren.

Diese Novelle ist ein wichtiges Element der Förderung der kulturellen Leistung unseres Landes. Neben der Verbesserung der Rechtsstellung der Filmurheber, neben der besseren Verfolgungsmöglichkeit von gewerbsmäßig betriebenen Urheberrechtsverletzungen, neben der gesetzlichen Lizenz für die Aufführung von Filmen über Videokassetten in Beherbergungsbetrieben ist für mich als Lehrer wichtig, daß es Erleichterungen beim Zugang zu gesetzlich geschützten Werken gibt, ob das nun im Unterrichtsbereich von den Pflichtschulen bis zu den Hochschulen oder im Bereich der Erwachsenenbildungseinrichtungen ist. Jeder weiß – es sind auch einige Berufskollegen hier anwesend –, daß in den Bildungseinrichtungen mit Kopien von geistigem Eigentum gearbeitet wurde und nach wie vor wird, was einen Verstoß gegen das derzeit geltende Gesetz bedeutet. Ob nun Gedichte oder Werke von anderen Künstlern kopiert oder auch in Form von Overheadfolien gezeigt wurden, es hat sich immer um Raubkopien oder um Raubdruck gehandelt. Es kann also meiner Meinung nach nicht weiter so bleiben, daß permanent in allen Bildungseinrichtungen nicht korrekt vorgegangen wird.

Es ist mir klar, daß die Befolgung dieser Novelle etwas kosten, die Schulerhalter und den öffentlichen Haushalt belasten wird. Trotzdem meine ich aber, wir müßten uns dazu durchringen, zuzugestehen, wer eine Leistung erbringt, soll dafür auch ein Entgelt bekommen.

Mit dem Hinweis auf Schulen und Bildungseinrichtungen habe ich, wie ich meine, den Hauptpunkt der Novelle angesprochen, nämlich die Reprographievergütung, also die Vergütung für jede Art der Vervielfältigung. Mein Vorredner hat bereits darauf hingewiesen, daß es sich sowohl um eine Gerätevergütung, etwa eher für den persönlichen Gebrauch gedacht, als auch um eine Betreibervergütung handelt. Ich finde es gut, daß der Gesetzgeber über die Höhe der Vergütung nichts aussagt. Das wird sicher noch auszuverhandeln sein.

Am Beginn habe ich davon gesprochen, daß ich es für gut halte, daß mit der vorliegenden Novelle ein Kompromiß geschlossen wird. Einen Kompromiß sehe ich vor allem darin, daß das sogenannte Folgerecht nicht umgesetzt wird. Die Gründe dafür sind uns bekannt. So befürchten etwa Vertreter des Kunsthandels und Galerienbesitzer, daß Künstler, deren Werke in späteren Jahren im Wert sehr hoch steigen, am Erlös von Werken ihrer frühen Schaffungsperiode mitbeteiligt werden müßten. Es bleibt abzuwarten, ob und wann dieses Folgerecht in einer künftigen EU-Richtlinie umgesetzt wird. Dann werden sich der Nationalrat und auch der Bundesrat wieder damit zu befassen haben.

Abschließend möchte ich nur noch sagen: Ich meine, daß wir dieser Novelle trotz aller Einwände, die es gibt, besonders was die Kosten und die Belastung des öffentlichen Haushalts betrifft, mit gutem Gewissen zustimmen können, und zwar sowohl vom wirtschaftlichen Standpunkt als auch vom Standpunkt der Künstler und Kulturschaffenden aus. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

11.13

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Zu Wort gemeldet ist weiters Herr Bundesrat Mag. Dieter Langer. Ich erteile es ihm.

11.13

Bundesrat Mag. Dieter Langer (Freiheitliche, Wien): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren! Die vorliegende Novelle – so steht es im Bericht des Justizausschusses – entspricht in ihrem wesentlichen Inhalt einem Forderungsprogramm, das aufgrund des Salzburger Urheberrechtskongresses verabschiedet wurde – wohlgemerkt:


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