Bundesrat Stenographisches Protokoll 611. Sitzung / Seite 15

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einem Initiativantrag vom 29. Februar im Nationalrat, der Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und Einsparungen für den Bundeshaushalt im Bereich der Arbeitsmarktpolitik zum Inhalt hat.

Die Maßnahmen, die dafür vorgesehen sind, umfassen im wesentlichen erstens das Auslaufen der allgemeinen Sonderunterstützung, zweitens die Freigrenzenerhöhung bei der Notstandshilfe, drittens die Einschränkung der Sonderunterstützung beim Bergbau und viertens ein Bonus-Malus-System bei Einstellung oder Kündigung von älteren Dienstnehmern.

Meine Damen und Herren! Im Kapitel "Soziale Sicherheit" des Koalitionsübereinkommens ist im vierten Absatz zu lesen: "Das Leistungsrecht in der Arbeitslosenversicherung soll mit den Zielen Leistungsgerechtigkeit, Stärkung des Versicherungsprinzips und Ersetzung mißbrauchsträchtiger Bestimmungen durch alternative Schutzmaßnahmen reformiert werden. Dabei ist der Integration Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt Vorrang gegenüber passiver Versorgungsleistung zu geben."

Mit den vorliegenden Gesetzesänderungen wird dieser Intention aus dem Koalitionsübereinkommen entsprochen und ein Schritt in die richtige Richtung gesetzt. Angesichts der hohen Zahl von älteren Arbeitslosen sind diese Sofortmaßnahmen unbedingt erforderlich.

Meine Damen und Herren! Nun möchte ich die einzelnen Änderungen ansprechen. Zum ersten, zum Auslaufen der allgemeinen Sonderunterstützung, die es Unternehmen bisher erlaubte, Männer mit 59 und Frauen mit 54 Jahren relativ einfach und kostengünstig abzubauen. Der Wegfall dieses sogenannten Vorruhestandes wird durch Beschäftigungsschutzmaßnahmen für ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und durch das Bonus-Malus-System, auf das ich noch näher eingehen werde, ersetzt. Damit sollen die oft automatischen Kündigungsaktionen für 59jährige Männer und 54jährigen Frauen unterbunden werden.

Bei bereits erfolgten Kündigungen wird zur Vermeidung von Härten in den Übergangsbestimmungen geregelt, daß die bisherigen Bestimmungen weiter gelten. Personen, die im Arbeitslosengeldbezug oder im Notstandshilfebezug stehen und während eines Bezuges das 54. Lebensjahr bei Frauen beziehungsweise das 59. Lebensjahr bei Männern vollenden, müssen die Sonderunterstützung bis spätestens 31. Dezember 1998 in Anspruch nehmen.

Nicht erfreulich für die Betroffenen, aber in Zeiten des Sparens notwendig, ist die Tatsache, daß Sonderunterstützungen ab dem 1. April 1996 mit einem Pensionversicherungsbeitrag von 10,25 Prozent belastet werden.

Zum zweiten Punkt, zur Freigrenzenerhöhung für Ältere bei der Notstandshilfe, möchte ich sagen, daß dadurch eine Absicherung jener Älteren erreicht wird, die trotz des Bonus-Malus-Systems arbeitslos werden. Es wird die jetzt bis 31. Dezember 1997 befristete Regelung in ein Dauerrecht übergeführt, wonach sich der Freibetrag für die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe auf das Doppelte, nämlich 11 243 S, wenn Arbeitslose das 50. Lebensjahr erreicht haben, erhöht und auf das Dreifache, nämlich 16 864 S, ab dem 55. Lebensjahr.

Gleichzeitig werden für Frauen, die mit 54 Jahren einen Anspruch auf eine Sonderunterstützung gehabt hätten, die Freigrenzen bereits ab diesem Alter auf das Dreifache erhöht.

Der dritte Punkt betrifft die Änderung der Sonderunterstützung im Bergbau. Hier sei nur erwähnt, daß diese Form der Sonderunterstützung nunmehr wieder stärker auf ihren ursprünglichen Zweck zurückgeführt wird. Um dies zu erreichen, ist die Anspruchsberechtigung mit einer schweren Knappentätigkeit verknüpft.

Für die Bergmänner besteht also nach wie vor die Möglichkeit, mit dem 52. Lebensjahr bis zum Anfall einer Pension in die Sonderunterstützung zu gehen. Auch hier werden für bereits im Rahmen eines Sozialplans gekündigte Arbeitnehmer Übergangsbestimmungen Härten abfangen.

 


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