Bundesrat Stenographisches Protokoll 611. Sitzung / Seite 88

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Fortsetzung der Tagesordnung

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich nehme die Verhandlungen zur Tagesordnung wieder auf.

7. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 20. März 1996 betreffend ein Internationales Kakaoübereinkommen 1993 samt Anhängen (6 und 66/NR sowie 5145 und 5149/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir kommen zur Verhandlung über den Tagesordnungspunkt 7. Es ist dies ein Internationales Kakaoübereinkommen samt Anhängen.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Engelbert Weilharter übernommen. Ich bitte um den Bericht. (Vizepräsident Dr. Schambeck übernimmt den Vorsitz.)

Berichterstatter Engelbert Weilharter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Österreich ist ungleich den anderen Mitgliedstaaten der EU nicht Mitglied des Internationalen Kakaoübereinkommens 1993. Der Beitritt ist aufgrund der verpflichtenden Übernahme des "acquis" für Österreich verpflichtend.

Das Internationale Kakaoübereinkommen 1993 soll, als Ergänzung zu jenem aus 1986, mittels administrativer Maßnahmen – insbesondere zur Erleichterung von Produktionsanpassungen und zur Verbrauchsförderung – eine Stabilisierung des Weltkakaomarktes bewirken, um eine ausreichende Versorgung zu angemessenen Preisen sicherzustellen. Kernpunkt des Übereinkommens ist ein Produktionssteuerungsplan, der ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Welterzeugung und Weltverbrauch herstellen soll.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Daher erschien dem Nationalrat bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG werden die in französischer, spanischer, russischer, arabischer und chinesischer Sprache gehaltenen Texte dieses Übereinkommens dadurch kundgemacht, daß diese beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

Der Wirtschaftsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 26. März 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Ich danke für den Bericht.

Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Wir gelangen daher zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.


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