Bundesrat Stenographisches Protokoll 611. Sitzung / Seite 89

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8. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 20. März 1996 betreffend ein Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz – CWKG) (36 und 73/NR sowie 5146 und 5151/BR der Beilagen)

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Hoher Bundesrat! Wir gelangen nun zum 8. Punkt der Tagesordnung: ein Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz.)

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Engelbert Weilharter übernommen. Ich ersuche ihn höflich um den Bericht.

Berichterstatter Engelbert Weilharter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bericht des Wirtschaftsausschusses lautet wie folgt:

Die Chemiewaffenkonvention ist eines der wenigen internationalen Abrüstungsabkommen, das für alle Vertragsstaaten den Einsatz, die Entwicklung, die Herstellung, den Erwerb, die Lagerung und den Rückbehalt von chemischen Massenvernichtungswaffen verbietet und effiziente Kontrollen vorsieht. Verboten ist weiters die Unterstützung bei Aktivitäten, die den Zielen des Vertrages entgegenstehen.

Ein umfangreiches Verifikationsregime, bestehend aus Beschränkungen im Umgang mit den im Anhang zur CWK näher bezeichneten toxischen Chemikalien- und Vorprodukten, einem Meldesystem und einem Kontrollsystem aus Routine- und Verdachtsinspektionen, stellt die Einhaltung der CWK sicher.

Für Österreich, das selbst keine Massenvernichtungsmittel herstellt oder besitzt, ist die Chemiewaffenkonvention neben dem Atomsperrvertrag und dem Verbot bakteriologischer Waffen das sicherheitspolitisch bedeutendste multilaterale Abrüstungsabkommen. Der sicherheitspolitische Gewinn für Österreich ergibt sich aus der weltweiten, vollständigen Vernichtung aller chemischen Waffen und der Kontrolle und des dadurch eingeschränkten Warenverkehrs aller zur Herstellung von chemischen Waffen nötigen Vorprodukte.

Eine wesentliche Bestimmung der Chemiewaffenkonvention sieht vor, daß die Vertragsstaaten alles Erforderliche zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Chemiewaffenkonvention zu unternehmen haben. Dieses Bundesgesetz ergeht in Ausführung dieser Verpflichtung und soll die nationale Umsetzung und die Einhaltung der Vetragsbestimmungen der Chemiewaffenkonvention in Österreich sicherstellen.

Das Durchführungsgesetz regelt die Bewilligungs- und Meldepflichten bei erlaubten Tätigkeiten mit Chemikalien dieser Listen, sieht eigene Formulare für die Anträge auf Bewilligung sowie die Meldungen vor und beschreibt die Aufgaben und Zusammensetzung der Nationalen Behörde, die zur Implementierung der Chemiewaffenkonvention zu gründen ist, und setzt einen Beirat nach dem Vorbild des Außenhandelsgesetzes 1995 ein.

Der Wirtschaftsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 26. März 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Ich danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Michaela Rösler. Ich erteile es ihr.

 


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