Bundesrat Stenographisches Protokoll 611. Sitzung / Seite 92

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Für Österreich, das selbst keine Massenvernichtungsmittel dieser Art herstellt oder besitzt, ist die Chemiewaffenkonvention neben dem Atomsperrvertrag und dem Verbot bakteriologischer Waffen das sicherheitspolitisch bedeutendste multilaterale Abrüstungsabkommen überhaupt.

Gleichzeitig wird aber auch deutlich, meine Damen und Herren, daß derartige Abkommen mit einem effizienten Kontroll- und Sanktionsmechanismus versehen sein müssen, denn das Problem ist noch nicht beseitigt, wenn sich die demokratischen westlichen Staaten der Welt über die Ächtung dieser Art von Waffen einig sind. Vielmehr muß es darum gehen, Staaten der Dritten Welt, Staaten, in denen es keine Demokratie gibt, unter solche Abkommen zu zwingen. Die kriegerischen Auseinandersetzungen unserer Zeit belegen nämlich, daß Machthaber immer wieder versucht sind – Frau Kollegin Rösler hat das angeschnitten –, alle Mittel einzusetzen. So war auch der Golfkrieg über weite Strecken – wie die Spätfolgen bei Soldaten belegt haben – ein chemischer, wenn nicht sogar bakteriologischer Krieg.

Diese Chemiewaffenkonvention wird durch dieses Durchführungsgesetz mit einem umfassenden Kontrollsystem verbunden, weshalb ihr auch weltweite Bedeutung zukommt. Wir Freiheitlichen unterstützen diese Art von Politik und werden keinen Einspruch erheben. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

19.47

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte ist daher geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist nicht gegeben.

Hoher Bundesrat! Wir gelangen daher zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

9. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 20. März 1996 betreffend ein Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz; WA-Durchführungsgesetz) (37 und 74/NR sowie 5147 und 5152/BR der Beilagen)

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Wir gelangen nun zum 9. Punkt der Tagesordnung: ein Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz).

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Engelbert Weilharter übernommen. Ich ersuche ihn höflich um den Bericht.

Berichterstatter Engelbert Weilharter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union müssen die Rechtsvorschriften im Bereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen dem Regime der Europäischen Union angepaßt werden.

Ziel ist die Erstellung eines neuen Durchführungsgesetzes in Ergänzung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union.


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