Bundesrat Stenographisches Protokoll 612. Sitzung / Seite 19

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nicht ein und bedürfen daher nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG.

Verfassungsbestimmungen enthalten die Artikel 15 (Änderung des Pensionsreform-Gesetzes 1993) Z. 1 und 2, Artikel 39 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) Z. 39 (§ 34 Abs. 7 Z. 5), Z. 72 (§ 117 Abs. 7 Z. 1) und Z. 78 (§ 124a), Artikel 41 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988) Z. 14 (§ 26b Abs. 1 und 4), Artikel 42 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes) (Z. 10), Artikel 55 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes) Z. 1 (§ 2 Abs. 1 Z. 10), Artikel 64 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993) Z. 10 (§ 8 Abs. 4), Z. 17 (§ 25 Abs. 5) und Artikel 65 (Finanzausgleichsgesetz 1997) § 8 Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3. Diese Verfassungsbestimmungen schränken die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung nicht ein und bedürfen daher nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG.

Artikel 59 (Änderung des BIG-Gesetzes) unterliegt gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 23. April 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Johann Payer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Peter Kapral. Ich erteile dieses.

10.11

Bundesrat Dr. Peter Kapral (Freiheitliche, Wien): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Es kommt heute aufgrund des Verhaltens der altkoalitionären Regierungsparteien und ihrer Vertreter mehr als sonst nur zu einer Scheindebatte. Es ist den Vertretern der Länder im Gesetzgebungsverfahren des Bundes – das sind die Damen und Herren Bundesräte – nicht fundiert möglich, die Meinung der Länder zu diesem umfangreichen und unübersichtlichen Konvolut eines Strukturanpassungsgesetzes einzubringen. Der Name "Strukturanpassungsgesetz" ist überdies noch eine irreführende und reichlich vermessene Bezeichnung für ein Gesetz, mit dem rund 90 Novellierungen bestehender Gesetze und rund zehn neue Gesetze im Rahmen eines einzigen Gesetzesbeschlusses verabschiedet werden sollen. Strukturelle Maßnahmen, die auf eine nachhaltige Sanierung des Krisenfalles in Österreich abzielen, sind nicht wirklich enthalten. – Ich komme darauf noch zurück. Dennoch möchte ich zu diesem Tagesordnungspunkt einige grundsätzliche Bemerkungen machen:

Zunächst möchte ich den Umstand betonen, daß Österreich zwar ein föderalistisch aufgebauter Bundesstaat ist, daß aber im Falle des Falles doch die Rechte der Länder gerne übergangen werden, und zwar wenn es dem Bund gefällt, den Weg des Zentralismus zu gehen. Wie läßt sich sonst erklären, daß in den Stellungnahmen der Bundesländer, die wir ja eingangs gehört haben, zu den einzelnen Artikeln bemerkt wird, daß man sich wegen der Kürze der eingeräumten Begutachtungsfrist außerstande sehe, eine meritorische Stellungnahme abzugeben, und dies obwohl gewichtige Interessen der Länder betroffen sind, wie zum Beispiel die Einhebung einer zeitabhängigen Maut in Form einer Vignette. Bestimmungen im Einkommensteuergesetz, die sich auf die Altstadterhaltung und -sanierung negativ auswirken werden, oder auch die beabsichtigte Änderung des Altlastensanierungsgesetzes – um nur einige Beispiele zu nennen – zeigen, daß eine eingehende Befassung der Länder zweckmäßig und richtig gewesen wäre.

Es sollten sich daher jetzt mehr Stimmen der Kritik hier im Bundesrat erheben als nur die der freiheitlichen Opposition, wenn die Damen und Herren Bundesräte ihrer Aufgabe als Vertreter der Länderinteressen tatsächlich nachkommen wollen. Das viel strapazierte Argument, das allen berechtigten Änderungswünschen, von welcher Seite sie auch immer gekommen sein mögen, entgegengesetzt wurde, daß ein Aufschnüren des Paketes verhindert werden müsse, um die


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