Bundesrat Stenographisches Protokoll 614. Sitzung / Seite 91

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die Sicherstellung der Alleinpension, sofern ein Pensionsanspruch nach innerstaatlichem österreichischen Recht besteht,

die zwischenstaatliche Pensionsberechnung in allen anderen Fällen durch Direktberechnung und

eine formale Anpassung einzelner Abkommensbestimmungen an die geänderte Rechtslage in beiden Staaten.

Bei einem Inkrafttreten der Direktberechnung mit 1. Juli 1996 ergeben sich finanzielle Einsparungen von 185 000 S im Jahre 1996, 985 000 S, 1 490 000 S und 1 990 000 S in den Jahren 1997 bis 1999.

Das vorliegende Zusatzabkommen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Weiters erstatte ich den Bericht des Sozialausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juni 1996 betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit.

Bereits mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, hat Österreich das Recht der EG im Bereich der sozialen Sicherheit übernommen. Im Bereich der Pensionsversicherung sieht die in diesem Bereich maßgebende Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 als wesentlichen Grundsatz vor, daß nach innerstaatlichem Recht erworbene Ansprüche nicht gemindert werden dürfen. Unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz ist Österreich bestrebt, auch in jenen bilateralen Beziehungen, die nicht vom EG-Recht erfaßt werden, die innerstaatlich gebührende Pension (sogenannte "Alleinpension") sicherzustellen.

Darüber hinaus hat die mit 1. Juli 1993 wirksam gewordene Pensionsreform eine Änderung der nationalen Rechtslage gebracht, die eine Durchführung der bisher vorgesehen gewesenen zwischenstaatlichen Pensionsberechnungsmethode erheblich erschwert.

Das vorliegende Zusatzabkommen sieht zusammenfassend im wesentlichen vor:

die Sicherstellung der Alleinpension, sofern ein Pensionsanspruch nach innerstaatlichem österreichischen Recht besteht,

die zwischenstaatliche Pensionsberechnung in allen anderen Fällen durch Direktberechnung und

eine formale Anpassung einzelner Abkommensbestimmungen an die geänderte Rechtslage in beiden Staaten.

Bei einem Inkrafttreten der Direktberechnung mit 1. Juli 1996 ergeben sich finanzielle Einsparungen von 670 000 S im Jahre 1996, von 1 480 000 S, 1 760 000 S und 2 040 000 S in den Jahren 1997, 1998 und 1999.


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