Bundesrat Stenographisches Protokoll 614. Sitzung / Seite 92

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Das vorliegende Zusatzabkommen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe weiters den Bericht des Sozialausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juni 1996 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit.

Im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Vorbereitung des EWR beziehungsweise des Beitritts Österreichs zur EU wurden im Mai 1992 Verhandlungen mit Deutschland aufgenommen, um ein EG-konformes neues Abkommen vorzubereiten.

Das geltende Abkommen erfaßt derzeit alle Personen – unabhängig von deren Staatsangehörigkeiten –, die den Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialen Sicherheit eines oder beider Staaten unterliegen oder unterlagen.

Mit dem Inkrafttreten des EG-Rechts aufgrund des Inkrafttretens des EWR-Abkommens sind für die Beziehungen zwischen beiden Staaten im Bereich der Sozialen Sicherheit seit 1. Jänner 1994 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme zur Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung dieser Verordnung maßgebend.

Allerdings werden bestimmte Personengruppen (insbesondere Staatsangehörige eines Nicht-EG/EWR-Staates) und einige Detailbereiche von den oben erwähnten EWG-Verordnungen nicht erfaßt. Das geltende bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen beiden Staaten bleibt jedoch weiterhin anwendbar.

Diese Rechtslage kann aber einerseits in Einzelfällen für die Betroffenen zu positiven oder negativen Auswirkungen und andererseits zu einer kaum zu bewältigenden Belastung der mit der Anwendung betrauten Versicherungsträger führen.

Somit werden durch das vorliegende Abkommen die Regelungen der EWG-Verordnungen auf die bisher nur vom Abkommen betroffenen Detailbereiche und Personengruppen für anwendbar erklärt.

Das vorliegende Zusatzabkommen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.


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