Bundesrat Stenographisches Protokoll 614. Sitzung / Seite 105

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des-Sportförderungsgesetzes, des Kunstförderungsgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens vorrangig zu behandeln.

Weiters wird der Grundsatz festgelegt, daß für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 64 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes einzuheben ist. Die Angemessenheit soll sich aus den am freien Markt geltenden Kriterien ergeben, sohin in erster Linie durch die örtliche Lage (ortsübliches Entgelt), durch die Ausstattung sowie durch Angebot und Nachfrage.

Ausnahmen von diesem Grundsatz

Einhebung eines kostendeckenden Beitrages (zum Beispiel Heizung, Beleuchtung, Reinigung und besondere Ausstattung) von jenen, die durch die obgenannten Förderungsgesetze begünstigt sind.

Je nach Zweck der Überlassung (Interesse der Schule) darf ein Betrag bis zur Höhe des Betriebsaufwandes eingehoben werden. Diese Formulierung beinhaltet somit auch eine völlig kostenlose Überlassung bis hin zu einer Überlassung gegen Ersatz der Mehraufwendungen (Betriebsaufwand).

Hier sollen insbesondere (auch privat organisierte) Veranstaltungen für Schüler und der Schule umfaßt sein.

Der Unterrichtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Der nächste Beschluß des Nationalrates betreffend Änderungen des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, dem ein Initiativantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Höchtl, DDr. Niederwieser und Genossen vom 7. Mai 1996 zugrunde liegt, hat Änderungen des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes zum Inhalt.

Die Überlassung von Teilen der Liegenschaft ist für nichtschulische Zwecke zulässig, soferne dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule nicht beeinträchtigt wird.

Weiters wird der Grundsatz festgelegt, daß für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 64 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes einzuheben ist. Die Angemessenheit soll sich aus den am freien Markt geltenden Kriterien ergeben, sohin in erster Linie durch die örtliche Lage, durch die Ausstattung sowie durch Angebot und Nachfrage.

Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nominiert. So darf beispielsweise je nach Zweck der Überlassung ein Beitrag bis zur Höhe des Betriebsaufwandes eingehoben werden. Es soll damit auch privaten Organisatoren, insbesondere Elternvereinigungen, ermöglicht werden, für die Schüler der Schule am Nachmittag Lern- oder Betreuungsangebote – etwa auch unter Verwendung von Lehrern – zu schaffen.

Der Unterrichtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben. (Präsident Payer übernimmt den Vorsitz.)

Der nächste gegenständliche Beschluß des Nationalrates betreffend Änderungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes wurde als Initiativantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Höchtl, DDr. Niederwieser und Genossen am 7. Mai 1996 im Nationalrat eingebracht.

Da in einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz für Bundesschulen vorgesehen werden soll, daß Teile der Schul- oder Heimliegenschaft für schulfremde Zwecke an Dritte überlassen werden können, soll im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz dem Schulerhalter – Land, Gemeinde oder Gemeindeverband – diese Möglichkeit ebenfalls eingeräumt werden, wenn die Aufrechterhaltung eines ordentlichen Schulbetriebes – Verwendung für Schulzwecke im Sinne des § 12 Abs. 3 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes – dadurch nicht beeinträchtigt wird.


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