Bundesrat Stenographisches Protokoll 614. Sitzung / Seite 106

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Im gegenständlichen Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist keine Frist zur Erlassung von Ausführungsgesetzen durch die Länder vorgesehen. Somit ist eine Zustimmung des Bundesrates im Sinne des Artikels 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich.

Der Unterrichtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Johann Payer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir setzen die Debatte fort, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Ursula Haubner. Ich erteile ihr dieses.

16.25

Bundesrätin Ursula Haubner (Freiheitliche, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Meine Damen und Herren! Gerade rechtzeitig zum Schulschluß wird uns die sage und schreibe 29. Novelle des Landeslehrer-Dienstrechtes vorgelegt, eines Dienstrechtes, das immer unübersichtlicher wird und daher eine Wiederverlautbarung des Gesetzes dringend notwendig machen würde.

Eine Stellungnahme der Tiroler Landesregierung lautet daher auch dahin gehend – ich zitiere –: Wie dieses Gesetz enthält auch die nunmehrige Novelle wiederum Übergangsbestimmungen, die zum Teil über Jahre hindurch eine Parallelität von alter und neuer Rechtslage bewirken. Die damit einhergehende weitere Verkomplizierung führt nicht zuletzt zu zusätzlichen Kosten bei der Vollziehung, die die Länder belasten. – Zitatende.

Einer der zentralen Punkte dieser Novelle ist aber auch die Leiterbestellung auf Zeit und die sogenannte Objektivierung. Die von uns Freiheitlichen seit Jahren erhobene Forderung der Ernennung von Schulleitern auf Zeit, wobei wir als Maßzahl immer fünf Jahre angenommen haben, verfolgte die Absicht, den Schulleiter nach Ablauf seiner Direktorentätigkeit wieder mit der konkreten Arbeit in der Klasse zu konfrontieren, um den Bezug zum Schulalltag nicht zu verlieren. Nicht war und ist es jedoch unsere politische Absicht, Schulleiter nur auf einen bestimmten Probezeitraum zu ernennen, um ihn dann nach dieser Bewährungsfrist mit einem Freibrief auszustatten. Es erscheint mir aber auch eher unwahrscheinlich, daß ein Direktor, dem nicht grob rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann, nach vier Jahren von seiner Funktion abberufen wird.

Fünf Jahre haben wir Freiheitlichen deshalb vorgeschlagen, weil internationale Erfahrungen zeigen, daß fünf Jahre ein hervorragender und geeigneter Zeitraum für eine optimale Umsetzung der Persönlichkeit eines Managers ist.

Hier sind wir, sehr geehrte Frau Bundesministerin, sicher einer Meinung, daß wir gerade als Direktoren keine politisch besetzten Posten brauchen, sondern Menschen mit pädagogischen und fachlichen Fähigkeiten, die den Anforderungen im heutigen Bildungssystem gerecht werden. Was die Zielsetzung einer transparenten und objektiven Verleihung von Leiterstellen betrifft, impliziert aber die vorliegende Novelle das Eingeständnis, daß die derzeit in den Bundesländern sehr unterschiedlich angewendeten Verfahren anscheinend nicht objektiv waren. Es handelt sich für mich bei dieser Novellierung ausschließlich um eine Scheinobjektivierung, weil sie in dieser Form unklar und unscharf ist und weil in dieser Vorlage zu viele Möglichkeiten enthalten sind.

Es besteht nach wie vor die Gefahr, daß im alten Schema der proporzmäßigen Vergabe nach dem Prinzip vorgegangen wird: Nach außenhin machen wir es optisch schön, aber hinten sind die kleinen Rettungsanker gegeben. – Wie äußert sich das? – Zum Beispiel ist durch die zusätzliche Festlegung von Auswahlkriterien die Möglichkeit gegeben, mit einem bestimmten Zuschnitt auf eine bestimmte Personengruppe, die gleichsam den politischen Gegebenheiten entspricht, jene Kandidaten zu erhalten, die man haben möchte.


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