Bundesrat Stenographisches Protokoll 615. Sitzung / Seite 32

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Berichterstatterin Hedda Kainz: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf die Berichterstattung des Wirtschaftsausschusses betreffend die vom Herrn Vorsitzenden angesprochenen Nationalratsbeschlüsse vornehmen.

Ich beginne mit der Berichterstattung über das Hochleistungsstreckengesetz.

Bei der Auslegung des Hochleistungsstreckengesetzes ergaben sich immer wieder Unklarheiten dahin gehend, ob neben den österreichischen Bundesbahnen und der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-Aktiengesellschaft auch Dritte Hochleistungsstrecken errichten können.

Da die budgetäre Situation Österreichs auch die Errichtung und somit auch die Finanzierung von Hochleistungsstrecken durch Dritte notwendig macht, sollte überhaupt kein Zweifel darüber auftauchen, ob diese Dritten aufgrund des Hochleistungsstreckengesetzes überhaupt Hochleistungsstrecken errichten dürfen. Dieses Ziel kann durch eine geringfügige Novellierung des § 7 erster Satz durch die Verankerung Dritter in dieser Bestimmung erreicht werden.

Der Ausschuß für öffentliche Wirtschaft und Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe nun die Berichterstattung über das Containersicherheitsgesetz.

Das für Österreich mit 28. August 1987 in Kraft getretene Internationale Übereinkommen über sichere Container (CSC) enthält in einzelnen Punkten, wie Zuständigkeit für die Prüfung und Zulassung, Durchführung von Kontrollen oder Folgen von Verstößen, nur allgemeine legislatorische Aufträge an die Mitgliedstaaten und ist auf Grund des vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung des CSC gemäß Artikel 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz gefaßten Beschlusses durch Erlassung eines Bundesgesetzes zu erfüllen.

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates sieht eine allgemeine Anwendung und Vollziehbarkeit der Bestimmungen des CSC in Österreich vor.

Weiters ist folgendes beinhaltet:

Anwendung des CSC für den internationalen und nationalen Verkehr (das CSC selbst gilt nur für die internationale Beförderung von Containern);

Prüfung und Begutachtung der Container(typen) durch für diesen Fachbereich akkreditierte oder gleichwertige ausländische Stellen;

Zulassung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst;

Pflichten des Eigentümers und des Beförderers sowie daran anknüpfende Strafbestimmungen, um sicherzustellen, daß nur mängelfreie und, soweit es das Gesetz verlangt, zugelassene und gekennzeichnete Container befördert werden;

Kontrollen je nach Verkehrsträger durch Organe verschiedener Behörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die dabei funktionell für die Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden und zu Maßnahmen entsprechend der Gefährlichkeit des Verstoßes ermächtigt sind.

Der Ausschuß für öffentliche Wirtschaft und Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Juli 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Nun bringe ich den Bericht über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt.

Mit dem Beitritt Österreichs zur EU werden auch die in der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt und die, gestützt auf Artikel 6 und Artikel 10 dieser Verordnung, erlassenen Durchführungsverordnungen der EU über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt für Österreich wirksam (diesbezügliche EU-Rechtsvorschriften sind beigeschlossen). Zur Anwendung dieser EU-Rechtsakte sind in Österreich ergänzende Regelungen erforderlich, die insbesondere die Errichtung eines Abwrack


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