Berichterstatter Ernst Schmid:
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bringe den Bericht des Sozialausschusses zum Punkt 3 der Tagesordnung.Die im gegenständlichen Beschluß enthaltene 53. ASVG-Novelle enthält zur finanziellen Absicherung der Krankenversicherung folgende Maßnahmen:
Erhöhung der Rezeptgebühr um 7 S;
Einführung einer Krankenscheingebühr;
Erhöhung des Beitragssatzes für Pensionisten in der Krankenversicherung um 0,25 Prozentpunkte;
Ersatz der Aufwendungen für das Wochengeld zu 70 Prozent aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds;
Verlängerung der Dauer des Krankengeldanspruches von Gesetzes wegen auf 52 Wochen;
Ausschluß der Notare, Notariatsanwärter und Bezieher einer Pension nach dem NVG 1972 von der Angehörigeneigenschaft;
Beschränkung der Kostenerstattung für Wahlarzthilfe auf 80 Prozent des Betrages, der bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes vom Versicherungsträger aufzuwenden gewesen wäre;
Umwandlung der satzungsmäßigen Pflichtleistung der Fahrt- und Reisekostenzuschüsse in eine freiwillige Leistung.
Weiters enthält der Beschluß folgende, großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis beziehungsweise der Anpassung an die Rechtsentwicklung außerhalb des Sozialversicherungsrechts dienende Neuformulierungen:
Vollversicherung für ehemalige Militärpersonen auf Zeit während ihrer Berufsförderung;
Teilversicherung in der Unfallversicherung für fachkundige und fachmännische Laienrichter sowie für Schöffen und Geschworene;
Selbstversicherung in der Unfallversicherung für Notärzte;
Beseitigung der Bestimmung über die Ermächtigung zum Abschluß von Vereinbarungen über abweichende Beitragszeiträume;
Ermächtigung des Satzungsgebers zur Festlegung von längeren Beitragszeiträumen;
Bindung des Verzugszinsensatzes an den Nominalzinssatz für Bundesanleihen zuzüglich 3 Prozentpunkten;
Definition des Erwerbseinkommens;
Erweiterung der Angehörigeneigenschaft in der Krankenversicherung in den Fällen der sogenannten Verwandtenpflege;
Anpassung betreffend das Hauptwohnsitzgesetz;
Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes zugunsten der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und anderer altruistisch tätiger Organisationen;
Nichtanrechnung von Unterhaltsleistungen auf den wiederaufgelebten Witwen(Witwer)pensionsanspruch in den Sonderzahlungsmonaten;
Abstellen auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Inland bei der Zuerkennung von Ausgleichszulagen;
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