Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 75

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Aufhebung des § 293 Abs. 5 ASVG über den fiktiven Richtsatz;

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das rückwirkende Inkrafttreten von Satzungsänderungen;

Erweiterung der Berufskrankheitenliste.

Ein von den Bundesräten Mag. Langer und Genossen eingebrachter Antrag, gegen den Beschluß des Nationalrates Einspruch zu erheben, fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Der Sozialausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit folgende von den Bundesräten Kainz, Schaufler und Genossen eingebrachte Ausschußfeststellung;

"Der Ausschuß hält fest, daß durch die Änderungen der 53. ASVG-Novelle (§§ 131 Abs. 3, 135 Abs. 4 und 5, 154a Abs. 2 und 302 Abs. 1) nur die satzungsmäßige Pflichtleistung des Ersatzes der Reise- und Fahrtkosten in eine freiwillige Leistung umgewandelt werden soll. Die im § 135 Abs. 5 ASVG geregelten Krankentransportkosten bleiben als Pflichtaufgabe der sozialen Krankenversicherung weiterbestehen, das heißt, daß auch künftig die Satzungen der KV-Träger Regelungen über die Gewährung von Krankentransporten vorzusehen haben."

Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Weiters bringe ich den Bericht des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (21. Novelle zum GSVG).

Der gegenständliche Beschluß enthält zur finanziellen Absicherung der Krankenversicherung folgende Maßnahmen:

Erhöhung der Rezeptgebühren um 7 S;

Erhöhung des Beitragssatzes für Pensionisten in der Krankenversicherung um 0,25 Prozentpunkte;

Umwandlung der satzungsmäßigen Pflichtleistung der Reise- und Fahrtkostenzuschüsse in eine freiwillige Leistung;

Ausschluß der Notare, Notariatsanwärter und Bezieher einer Pension nach dem NVG 1972 von der Angehörigeneigenschaft.

Der vorliegende Beschluß enthält auch zahlreiche Änderungen, welche der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis beziehungsweise der Anpassung an die Rechtsentwicklungen außerhalb des Sozialversicherungsrechtes dienen sollen.

Schließlich sieht dieser Beschluß auch eine Reihe weiterer Änderungen vor, von denen folgende hervorzuheben sind:

Neuregelung der Ausnahme von der Pflichtversicherung bei Ruhen der Gewerbeberechtigung;

Ermöglichung der Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung bei bloß kurzfristigem Nichtbestehen des Krankenversicherungsschutzes nach dem ASVG;

Schaffung einer Lagerungsbestimmung für das Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit anderen Ersatzzeiten;

Wiederaufleben der Familienversicherung in der Krankenversicherung bei bloß kurzfristigen Unterbrechungen;


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