Ermöglichung der Übermittlung von Daten des Gewerberegisters an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft;
Schaffung einer Satzungsermächtigung zur Festsetzung einer Einkommensgrenze, bei deren Überschreitung anstelle der Sachleistungen Geldleistungen gebühren;
Angleichung an die Trennung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezüglich der Regelung über die Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956 und danach;
Zusammenzählung der Bemessungsgrundlagen für Kindererziehungszeiten und Versicherungszeiten, die die Witwe durch die Fortführung des Betriebes erworben hat.
Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.
Ich berichte nun über den Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (20. Novelle zum BSVG) und das Betriebshilfegesetz (9. Novelle zum BHG) geändert werden.
Der gegenständliche Beschluß zum BSVG enthält zur finanziellen Absicherung der Krankenversicherung folgende Maßnahmen:
Erhöhung der Rezeptgebühren um 7 S;
Erhöhung des Beitragssatzes für Pensionisten in der Krankenversicherung um 0,25 Prozentpunkte;
Umwandlung der satzungsmäßigen Pflichtleistung der Reise- und Fahrtkostenzuschüsse in eine freiwillige Leistung;
Ausschluß der Notare, Notariatsanwärter und Bezieher einer Pension nach dem NVG 1972 von der Angehörigeneigenschaft.
Der gegenständliche Beschluß zum Betriebshilfegesetz sieht einen Ersatz der Aufwendungen für das Wochengeld zu 70 v. H. (bisher 50 v. H.) aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds vor.
Dieser Beschluß zum BSVG enthält auch zahlreiche Änderungen, welche der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis beziehungsweise der Anpassung an die Rechtsentwicklungen außerhalb des Sozialversicherungsrechtes dienen sollen. Schließlich sieht der vorliegende Beschluß auch eine Reihe weiterer Änderungen vor, von denen folgende hervorzuheben sind:
Neuregelung des Beitragszuschlages in Anlehnung an das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz;
Angleichung an die Unterscheidung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956 und danach;
Zusammenzählung der Bemessungsgrundlagen für Kindererziehungszeiten und Versicherungszeiten, die die Witwe durch die Fortführung des Betriebes erworben hat;
Schaffung einer Lagerungsbestimmung für das Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Ersatzzeiten.
Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.
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