Nun berichte ich über den Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (24. Novelle zum B-KUVG).
Der gegenständliche Beschluß enthält zur finanziellen Absicherung der Krankenversicherung folgende Maßnahmen:
Erhöhung der Rezeptgebühren um 7 S;
Umwandlung der satzungsmäßigen Pflichtleistung der Reise- und Fahrtkostenzuschüsse in eine freiwillige Leistung;
Ausschluß der Notare, Notariatsanwärter und Bezieher einer Pension nach dem NVG 1972 von der Angehörigeneigenschaft;
Valorisierung der Beitragsgrundlage im Zusammenhang mit Karenzurlauben;
Beitragsgrundlage bei Verminderung der Bezüge beziehungsweise Tragung der Beitragslast in diesen Fällen.
Der vorliegende Beschluß enthält auch zahlreiche Änderungen, welche der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis beziehungsweise der Anpassung an die Rechtsentwicklungen außerhalb des Sozialversicherungsrechtes dienen sollen. Die diesbezüglichen in der 53. ASVG-Novelle enthaltenen Änderungen sind auch im Sinne einer Übereinstimmung der jeweiligen Vorschriften des ASVG und des B-KUVG in dem gegenständlichen Beschluß vorgesehen.
Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.
Ich berichte weiters über den Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (9. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz – FSVG.)
Der vorliegende Beschluß sieht die Angleichung einer Bestimmung über die Krankenversicherung der Pensionisten an das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz vor. Weiters ist eine Neuregelung bezüglich der Ausnahmen von der Pflichtversicherung vorgesehen.
Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Abschließend berichte ich über den Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (8. Novelle zum NVG 1972).
Im vorliegenden Beschluß beruhen die vorgesehenen Änderungen im wesentlichen auf Vorschlägen der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates.
Ziel dieses Beschlusses sind die Rechtsbereinigung und Anpassungen im Leistungsbereich.
Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.
Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.
Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Mag. Dieter Langer. Ich erteile es ihm.
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