Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 80

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sehe als gelernter österreichischer Unternehmer am Horizont schon eines heraufschimmern: daß die Unternehmer das Bündel Krankenscheine, das sie zu 50 Stück von der Krankenkasse bekommen, bereits im vorhinein werden bezahlen müssen und vielleicht im nachhinein von den Dienstnehmern kassieren können.

Weiters hat sich in dieses Paket systematisch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes verirrt. Es steht im Bericht des Ausschusses, daß das eine leichtere Vollziehbarkeit der Bestimmungen über die Werkverträge mit sich bringen sollte. Doch diesbezüglich konnte im Ausschuß keine klare Auskunft erteilt werden, und das Thema Werkverträge wird die Österreicher und die österreichische Wirtschaft noch lange beschäftigen – mit all der notwendigen Beschäftigung der zuständigen Behörden bis zum Verwaltungsgerichtshof.

Betreffend die unnötigen Unterscheidungen zwischen freien Dienstvertragsnehmern und dienstnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnissen gibt es noch viele offene Fragen: Unsicherheit bei der Einstufung – fällt das jetzt darunter oder nicht –, die einzige Klarheit ist die Grenze von 3 600 S. Aber wenn es sich nun um eine fortgesetzte Tätigkeit handelt, muß man dann tatsächlich die sechs Monate zusammenrechnen, oder sind das jetzt vier Monate in sechs Monaten, ist das immer aufgeteilt, und wenn es unterschiedliche Höhen sind, muß man dann im Durchschnitt rechnen oder nicht – das sind Fragen, die uns noch länger beschäftigen werden, für die es aber keine klaren Anweisungen gibt, denn darüber wird in den zuständigen Stellen und Gremien noch beraten.

Im Ausschuß wurden wir darüber aufgeklärt, man hätte ja darauf Rücksicht genommen, indem man eine Übergangsregelung bei der Meldepflicht eingeführt hat. Die Meldepflicht besagt, daß man bis 1. Oktober Zeit hat, zu melden, ob man einen Werkvertrag vorliegen hat, der abfuhrpflichtig ist für 20 Prozent vorgezogene Einkommensteuer und für an die 17 Prozent Sozialversicherung.

Es gibt keine Übergangsregelung bezüglich des Einbehaltens und des Abführens dieser Beträge. Das trifft nun schon wieder hauptsächlich die Wirtschaft. Man hat zwar eine Frist, um sich eventuell darüber klarzuwerden, ob eine Meldepflicht besteht, aber für die Einhebung und die Abfuhr ist man schon ab 1. Juli verantwortlich, und zwar unter Strafsanktion. Und da ist es wenig beruhigend, zu hören, daß die Sozialversicherungsträger schon dabei sind, entsprechende Richtlinien auszuarbeiten, zu veröffentlichen und zu versenden. Sie sind nur noch nicht da! Aber mit 1. Juli trat es in Kraft, ab 1. Juli ist man dafür verantwortlich, aber die Verantwortlichen für diesen Beschluß wissen selbst noch nicht, wie er zu handhaben ist. Das Chaos, das hier die Verantwortlichen verbreiten, haben die Staatsbürger auszubaden, und wenn das die gängige Regierungspolitik ist, dann fürchte ich um das zukünftige wirtschaftliche Österreich. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Es beruhigt mich auch überhaupt nicht, wenn sich Vizekanzler Schüssel medienwirksam gegen diese derzeitige Werkvertragsregelung ausspricht. Es beruhigt mich nämlich deshalb nicht, weil der jetzige Wirtschaftsminister Farnleitner seinerzeit als Experte für die Wirtschaftskammer bei den Verhandlungen über das Sparpaket für diese chaotische Regelung bezüglich der Werkverträge mitverantwortlich war. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Das läßt leider über die zukünftige Tätigkeit des Herrn Wirtschaftsministers nur böse Ahnungen in mir aufkommen.

Noch ein Detail wurde fast übersehen. (Zwischenruf des Bundesrates Dr. Kaufmann. ) Aufgezeichnet wie die Werkverträge, Herr Dr. Kaufmann!

Noch ein Detail wurde fast übersehen. Es handelt sich dabei aber nur um ein Wort. (Zwischenruf des Bundesrates Rodek. ) Hätten Sie eine andere Regelung gefunden, Sie müssen ja nicht so einen Käse – Entschuldigung –, so ein Chaos damit hervorrufen. Es ging also nur um ein Wort, und ich spreche hier von den Bestimmungen und den Änderungen der Bestimmungen des § 135 Abs. 4 beziehungsweise § 135 Abs. 5: die Umwandlung der bisherigen Pflichtleistung der Reise- und Fahrtkosten in eine freiwillige – das ist § 135 Abs. 4 – und – mit einem Wort in § 135 Abs. 5 – die Umwandlung der bisherigen Pflichtleistung der Transportkosten in eine frei


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