Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 135

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Wenn es zwischen dem Gelernten und dem Nichtgelernten noch einen Unterschied gibt, dann wollen wir es vielleicht so sagen: Das ist der erste Schritt in die richtige Richtung. Daher, so glaube ich, kann man diesem Gesetz nur zustimmen.

Das zweite Gesetz, das wir zu behandeln haben, ist jenes, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird. Meine Damen und Herren! Das soll man auch einmal sagen: Es ist während den Kollektivvertragsverhandlungen zwischen den Sozialpartnern vereinbart worden; das war auch schon jahrelang geklärt.

Man muß dazu sagen, daß trotz schwieriger Wirtschaftskonjunktur eben durch die intakte Sozialpartnerschaft im Interesse der Arbeitnehmer, der Unternehmen in der Bauwirtschaft und letztlich der gesamten österreichischen Wirtschaft eine für beide Seiten annehmbare und für die Zukunft richtungsweisende Lösung gefunden wurde.

Um das Ziel einer möglichst weitgehenden Durchbeschäftigung der Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft zu erreichen, wurde ein Modell erarbeitet, welches eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit erlaubt und folgende vier Kernelemente, wenn ich so sagen darf, enthält. Ich möchte diese anführen:

Das erste ist die Ausweitung der Normalarbeitszeit in der Sommerperiode, also von April bis November, auf bis zu 45 Wochen-Arbeitsstunden in Verbindung mit dem System kurze-lange beziehungsweise kurze-lange-lange Woche. Um dem Arbeitnehmer eine Erholungsphase zu ermöglichen, ist jede zweite oder dritte Arbeitswoche in der Sommersaison eine kurze Woche, in der nur bis zu 36 Stunden gearbeitet werden darf. Diese Ausweitung bewirkt eine Verlängerung des Dienstverhältnisses um rund zwei Wochen – durch die im Sommer über die durchschnittliche Arbeitszeit von 39 Stunden hinausgehenden angesparten Gutstunden in der Höhe von zirka 90 Stunden.

Zum zweiten: Darüber hinaus können die Fenstertage sowie die zwischen den Weihnachtsfeiertagen gelegenen Tage während des gesamten Jahres eingearbeitet werden, und das sind immerhin ein bis zwei Wochen.

Zum dritten gibt es eine Urlaubskonsumation im Ausmaß von zwei Wochen in den Monaten Dezember und Jänner.

Zum vierten gibt es die Sicherung der Beschäftigung über die Weihnachtsfeiertage. Diese Maßnahmen, meine Damen und Herren, bewirken, daß die Dienstverhältnisse von bisher nicht durchbeschäftigten Arbeitnehmern – rund ein Drittel der Beschäftigten – bis zu sechs Wochen verlängert werden und daher in aller Regel eine Beschäftigung bis über den 6. Jänner hinaus gewährleistet ist.

Unabhängig von der Verlängerung des Dienstverhältnisses erfolgt auch eine Sicherung der Bezahlung der Weihnachtsfeiertage für alle Bauarbeiter durch die Schaffung eines Weihnachtsfeiertagsfonds im Rahmen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, der durch Arbeitgeberbeiträge gespeist werden soll. Die bessere Gestaltung der Arbeitszeit wird nicht nur die Winterarbeitslosigkeit verringern, sondern auch im Interesse der Volkswirtschaft die Arbeitslosenversicherung entlasten. Um dieser Regelung zum Durchbruch zu verhelfen, bedarf es einer sofortigen Durchführung in den Betrieben, aber auch legistischer Rahmenbedingungen, die mit dieser Novelle geschaffen werden sollen, um in der kommenden Periode diese Regelung zum Wirken zu bringen.

Es sind vier Punkte, die dieses Gesetz besonders auszeichnen. Zum ersten enthält diese Novelle eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes, wonach im Bereich der Bauwirtschaft durch Kollektivvertrag der Durchrechnungszeitraum auf ein Jahr ausgedehnt werden kann. Damit wird das kollektivvertragliche Arbeitsmodell auch rechtlich abgesichert.

Zum zweiten: Auch diese Regelung wird durch eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes ergänzt. Nach dem Arbeitszeitgesetz wäre grundsätzlich ein Einarbeiten von Fenstertagen, verbunden


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