Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 150

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Der gegenständliche Gesetzesbeschluß des Nationalrates beinhaltet die Sicherstellung der EU-Konformität, insbesondere Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für notwendige EU-Umsetzungsmaßnahmen und die Überarbeitung bestehender Regelungen im Hinblick auf bessere Kontrollmöglichkeiten sowie eines vereinfachten Vollzugs unter Sicherstellung des Schutzes öffentlicher Interessen.

Der Ausschuß für Familie und Umwelt stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Nun der Bericht über den Beschluß des Nationalrates vom 12. Juli 1996 über einen Briefwechsel betreffend die Auflösung der Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

Da die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20. Juni 1995 Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, hat sich die Abfallverbringungsvereinbarung aus dem Jahr 1993 zwischen Österreich und Deutschland inhaltlich erschöpft.

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates hat daher die Auflösung der Abfallverbringungsvereinbarung aus dem Jahr 1993 zwischen Österreich und Deutschland zum Ziel.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuß für Familie und Umwelt stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Nun der Bericht betreffend das Donauschutzübereinkommen samt Anlagen und Erklärung:

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß dem Zweck des Übereinkommens, zu einem effektiven modernen Gewässerschutz im Donauraum beizutragen, entsprochen wird. Die gegenständliche Konvention zielt auf verstärkte Zusammenarbeit mit einer wirksamen Emissionsbeschränkung sowie auf Zusammenarbeit zur Erhebung des Ist-Zustandes der Donau innerhalb der sowie zwischen den Vertragsstaaten ab, wodurch primär die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Gewässerverschmutzungen im Donauraum verringert werden sollen.

Die wesentlichen Regelungspunkte sind:

Verhütung, Vermeidung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen, zum Beispiel Festsetzung von Emissionsbegrenzungen,

Einführung von Überwachungsprogrammen hinsichtlich des Zustandes der Fließgewässer im Donaueinzugsgebiet,

Erfassung von Verschmutzungsquellen und schrittweise Entwicklung von Maßnahmenprogrammen,

Errichtung einer "Internationalen Kommission zum Schutz der Donau",

Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über den Zustand und die Qualität der Fließgewässerumwelt im Donaubecken.

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.


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