Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 165

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Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis;

Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten;

Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaates zur Offenlegung von Jahresabschlußunterlagen;

Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme.

Abgesehen von der Anpassung des Umfanges der österreichischen Einlagensicherung an die EU-Richtlinie 94/19/EG hat sich durch aktuelle Ereignisse auch eine Umgestaltung des Systems in Richtung einer gerechteren Verteilung bei der Mittelaufbringung für neukonzessionierte Kreditinstitute beziehungsweise Zweigstellen aus Mitgliedstaaten als zweckmäßig erwiesen. Das Frühwarnsystem wird ausgebaut und auf alle Sektoren erweitert. Weiters werden Erfahrungen in der Vollziehung des Bankwesengesetzes legistisch verwertet beziehungsweise klargestellt.

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Tatsache, daß die vorgenannten Richtlinien mit diesem Gesetz umgesetzt werden sollen.

Die §§ 75 Abs. 6 und 107 Abs. 3 enthalten Verfassungsbestimmungen, die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung nicht einschränken und daher nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG bedürfen.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Herr Präsident! Wenn Sie einverstanden sind, bringe ich auch die restlichen Berichte wie folgt:

Bericht des Finanzausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 12. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit das Bankwesengesetz geändert wird.

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates bezweckt die Beendigung von nationaler und internationaler Kritik an Österreich wegen der bisherigen faktischen Behinderung von Verfolgungshandlungen durch die Behörden wegen Insiderstraftaten und Geldwäscherei infolge der Möglichkeit von Bankkunden, anonyme Wertpapierdepots zu unterhalten. Diese Kritik hat auch dazu geführt, daß der Finanzplatz Wien, respektive die Wiener Börse, insbesondere für ausländische Anleger an Attraktivität verloren hat. Durch den vorliegenden Beschluß soll auch dieser Nachteil der bestehenden Rechtslage beseitigt werden.

Der Finanzausschuß stellt auch hier den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 12. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol-Steuer- und Monopolgesetz 1995 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996).

Am 22. Dezember 1994 wurde vom Rat der Europäischen Union die Richtlinie 94/74/EG zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Systemrichtlinie), der Richtlinie 92/81/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle und der Richtlinie 92/82/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle beschlossen. Die Veröffentlichung dieser sogenannten zweiten Vereinfachungsrichtlinie erfolgte im ABl. EG Nr. L365/46 vom 31. Dezember 1994.


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