Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 166

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Die Umsetzung der mineralölsteuerspezifischen Bestimmungen der Richtlinie 94/74/EG erfolgte im wesentlichen bereits durch eine Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995 im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995.

Da durch die zweite Vereinfachungsrichtlinie auch die Systemrichtlinie geändert wurde, die grundsätzliche und für alle Verbrauchsteuern gültige Bestimmungen beinhaltet, sind zur Umsetzung dieser Änderungen die Verbrauchsteuergesetze zu novellieren.

Durch den Beschluß des Nationalrates sollen insbesondere die Voraussetzungen für den Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung durch diplomatische und berufskonsularische Vertretungen beziehungsweise Vertreter und internationale Organisationen gemäß Artikel 23 Abs. 1 und 1a der Systemrichtlinie in der Fassung der zweiten Vereinfachungsrichtlinie geschaffen werden. Es soll klargestellt werden, welche Verfahrensbestimmungen in sogenannten Kabotagefällen anzuwenden sind und die Gewährung von Verfahrenserleichterungen ermöglicht werden. Dem Beförderer oder Eigentümer verbrauchsteuerpflichtiger Waren soll die Möglichkeit eingeräumt werden, anstelle des Versenders Sicherheit zu leisten. Weitere Fälle, in denen Zollbegleitdokumente anstelle von Verbrauchsteuerbegleitdokumenten verwendet werden können, sollen vorgesehen werden. Das Vorgehen im Falle der Feststellung von Verlusten und Fehlmengen im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren soll im Sinne des Artikels 14 Abs. 4 näher geregelt werden.

Zur Umsetzung der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin sollen die Bestimmungen über gekennzeichnetes Gasöl geändert beziehungsweise ergänzt werden.

Bei der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer handelt es sich um eine "Kodifikation" zweier mehrfach geänderter Richtlinien, die bereits durch das Tabaksteuergesetz 1995 umgesetzt wurden. Da die Richtlinie 95/59/EG keine materiellen Änderungen beinhaltet, erübrigt sich an sich eine besondere Umsetzung. Aus technischen Gründen soll die Richtlinie aber dennoch besonders angeführt werden.

Erste Erfahrungen mit dem seit 1. Jänner 1995 geltenden neuen Verbrauchsteuerrecht zeigten Probleme von Verwaltung und Wirtschaft bei der Umsetzung einiger Bestimmungen in die Praxis sowie verschiedene Zweifelsfragen und Auslegungsschwierigkeiten auf.

Aus diesem Grund sollen Verfahrensvereinfachungen und -erleichterungen vorgesehen sowie Unklarheiten beseitigt werden. Außerdem soll auf eine sprachliche Angleichung der einzelnen Verbrauchsteuergesetze untereinander geachtet und damit eine einheitliche Terminologie des österreichischen Verbrauchsteuerrechtes gewährleistet werden.

Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde eine Elektrizitätsabgabe eingeführt. Diese Elektrizitätsabgabe unterliegt auch mittels Mineralölen erzeugte elektrische Energie. Zur Minderung der Doppelbelastungseffekte wurden im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 durch eine Novelle des Mineralölsteuergesetzes 1995 Begünstigungen für Heizöle geschaffen. Diese Begünstigungen sollen nunmehr auch auf Flüssiggase ausgedehnt werden. Weiters soll die Erzeugung elektrischer Energie mittels Gasöls (Dieselöls) begünstigt werden.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Der nächste Bericht des Finanzausschusses befaßt sich mit dem Beschluß des Nationalrates vom 12. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird.

Mit Inkrafttreten des Finanzstrafgesetzes am 1. Jänner 1959 wurde beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien eine Evidenz aller im Bundesgebiet geführten Finanzstrafverfahren in Form der sogenannten Zentralen Finanzstrafkartei eingerichtet. Vorläufer dieser Kartei bestanden bereits dezentral in allen Finanzlandesdirektionen. Diese karteimäßige Erfassung entbehrte zwar einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, fußte aber in einer Reihe von Bestimmungen


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite