Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 167

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des Finanzstrafgesetzes. Auch andere gesetzliche Bestimmungen erforderten eine solche Evidenz, wie die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, die Gewerbeordnung, das Fremdenpolizeigesetz und das Tabakmonopolgesetz.

Nunmehr soll diese Kartei automationsgestützt geführt werden und zu diesem Zweck eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, insbesondere auch aus datenschutzrechtlicher Sicht, geschaffen werden. Die Novelle soll weiters zum Anlaß genommen werden, eine durch das neue Tabakmonopolgesetz 1996 erforderliche Änderung eines bezüglichen Straftatbestandes vorzunehmen sowie Änderungen, die sich im Nachhang zu den aus Anlaß des Beitritts zur Europäischen Union beschlossenen Gesetzesänderungen als notwendig erweisen.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe nun den Bericht des Finanzausschusses, der sich mit dem Beschluß des Nationalrates vom 12. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden (VAG-Novelle 1996), befaßt.

Seit der letzten VAG-Novelle wurde die Richtlinie 95/26/EG kundgemacht, mit der mehrere Richtlinien, darunter auch die Versicherungsrichtlinien, zwecks verstärkter Beaufsichtigung von Finanzunternehmen geändert werden. Sie ist in österreichisches Recht umzusetzen. Darüber hinaus ist in verschiedenen weiteren Punkten ein bisher nicht berücksichtigter Bedarf an Änderungen und Ergänzungen des VAG entstanden oder erkennbar geworden.

Die angeführte Richtlinie betrifft Regelungen über die Konzession und die Abschlußprüfung. Der inhaltliche Schwerpunkt der übrigen Änderungen liegt bei den Informationspflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Versicherungsnehmern, der Untersagung und Einschränkung der freien Verfügung über Vermögenswerte und Anordnungen über den Betrieb inländischer Versicherungsunternehmen in Drittstaaten.

Die Durchführung der Novelle bringt für sich allein keine im vorhinein quantifizierbare zusätzliche Kostenbelastung für den Bund mit sich. Soweit dem durch die Umsetzung der EG-Versicherungsrichtlinien entstandenen Bedarf an zusätzlichen Dienstposten noch nicht Rechnung getragen wurde, besteht er nach wie vor.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Der nächste Bericht des Finanzausschusses befaßt sich mit dem Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert wird.

Es ist das Ziel der Bundesregierung, die Überwachung der Außengrenzen der Gemeinschaft durch die Errichtung eines Grenzdienstes in der Bundesgendarmerie zu verbessern. Dies bedingt, daß an die Stelle der Besetzung der Grenzdienststellen ausschließlich mit Zollorganen eine Doppelbesetzung durch Zoll- und Gendarmerieorgane treten müßte. Dies ist an wichtigen Grenzübergängen mit entsprechend starkem Personen- und Warenverkehr zu rechtfertigen, an kleineren Grenzübergängen soll aber zur Vermeidung eines übermäßigen Personalbedarfs die Besetzung bloß mit Zoll- oder Gendarmerieorganen oder der gegenseitig unterstützende Einsatz der beiden Gruppen von Organen ermöglicht werden. Ebenso soll die routinemäßige Überwachung der Zollgrenze außerhalb von Grenzübergängen allein vom Grenzdienst wahrgenommen werden, während die Zollverwaltung sich auf mobile Schwerpunktkontrollen beschränken würde. Daher sieht das im Beschluß des Nationalrates vorliegende neue Grenzkontrollgesetz die Möglichkeit vor, Zollorgane zur Grenzkontrolle heranzuziehen. Aufgabe des vorliegenden Beschlusses ist es, Regelungen zu treffen, damit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Geschäfte der Zollverwaltung erledigen dürfen.

Die vorliegende Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes verursacht, da sie zu einer Vermeidung einer Doppelbesetzung im Grenzbereich führt, keine zusätzliche Kosten.


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