Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 183

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ein Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte samt Anlage,

ein Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 1995 geändert wird,

ein Internationales Kaffee-Übereinkommen 1994,

ein Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995,

die Kündigung von Handelsabkommen mit Ecuador, El Salvador und Guatemala sowie eines Abkommens über die Gewährung begünstigter Zollsätze mit Ungarn,

ein Bundesgesetz, mit dem das Akkreditierungsgesetz geändert wird,

ein Bundesgesetz, mit dem die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982 und das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz geändert werden, und

ein Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Berichterstattung über die Punkte 30 bis 38 hat Herr Bundesrat Dr. Michael Rockenschaub übernommen. Ich ersuche ihn höflich um die Berichterstattung.

Berichterstatter Dr. Michael Rockenschaub: Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bringe den Bericht des Wirtschaftsausschusses zur Halbleiterschutzgesetz-Novelle 1996.

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates sieht vor, das Halbleiterschutzgesetz EWR- und EU-konform zu gestalten und mit dem Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen) in Übereinstimmung zu bringen.

Die Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen wurde im wesentlichen bereits durch das Halbleiterschutzgesetz vorweggenommen. Einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes, die noch nicht harmonisiert sind, werden im Wege einer Novelle adaptiert. Mit dieser Novelle wird auch § 7 des Halbleiterschutzgesetzes (Vergütungsanspruch des Schutzrechtsinhabers) mit dem TRIPS-Abkommen in Einklang gebracht.

Der Wirtschaftsausschuß stellt mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Bericht zum Tagesordnungspunkt 31: Vertrag über die Energiecharta.

Der auf der Europäischen Energiecharta vom 17. Dezember 1991 aufbauende Vertrag über die Energiecharta (ECV) ist ein Staatsvertrag, der am 17. Dezember 1994 in Lissabon von Österreich unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet wurde. Er bedarf nunmehr der Ratifikation. Der zwischen den OECD-Staaten und den Reformstaaten Zentral- und Osteuropas und den GUS-Staaten abgeschlossene Vertrag entspricht den Zielen der österreichischen Regierungspolitik, die Reformstaaten Mittel- und Osteuropas sowie die GUS-Staaten in die Strukturen der Weltwirtschaft einzubinden, und er reflektiert weitgehend die Grundsätze der österreichischen Energiepolitik. Der Vertrag wird von der überwiegenden Mehrzahl der anderen Signatarstaaten sowie von den Europäischen Gemeinschaften bereits vorläufig angewendet.

Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG ist der gegenständliche Staatsvertrag in französischer, italienischer, russischer und spanischer Fassung samt Anlagen und den Beschlüssen zum Energiecharta-Vertrag dadurch kundzumachen, daß diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.


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