Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 184

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Der Energiecharta-Vertrag ist ein gesetzändernder beziehungsweise gesetzesergänzender Staatsvertrag. Er hat nicht politischen Charakter.

Da der vorliegende Staatsvertrag auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Die im Artikel 30 sowie im Artikel 36 Abs. 1 Z. d und e und Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen des gegenständlichen Staatsvertrages sind zudem verfassungsändernd und bedürfen daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG ebenfalls der Zustimmung des Bundesrates.

Der Wirtschaftsausschuß stellt nach Beratung mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag ,

1. den im Artikel 30 sowie im Artikel 36 Abs. 1 Z. d und e und Abs. 4 des gegenständlichen Staatsvertrages enthaltenen Verfassungsbestimmungen gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

2. dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Bericht zu Tagesordnungspunkt 32: Beschluß des Nationalrates vom 12. Juli 1996 betreffend ein Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte samt Anlage.

Das auf der Europäischen Energiecharta vom 17. Dezember 1991 aufbauende und von dem am selben Tag unterzeichneten Vertrag über die Energiecharta abhängige Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte (EEP) ist ein Staatsvertrag, der am 17. Dezember 1994 in Lissabon von Österreich unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet wurde. Er bedarf nunmehr der Ratifikation. Der zwischen den OECD-Staaten, den Reformstaaten Zentral- und Osteuropas und den GUS-Staaten abgeschlossene Vertrag entspricht den Zielen der österreichischen Außenpolitik, die Reformstaaten Mittel- und Osteuropas sowie die GUS-Staaten auch hinsichtlich Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte in die multilaterale Kooperation einzubinden, und er reflektiert weitgehend die Grundsätze der österreichischen Energiepolitik.

Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG ist der gegenständliche Staatsvertrag in französischer, italienischer, russischer und spanischer Fassung dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd beziehungsweise gesetzesergänzend. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Der Wirtschaftsausschuß stellt mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Bericht zum Tagesordnungspunkt 33: Außenhandelsgesetz.

Mit 1. Juli 1995 ist die Verordnung (EG) 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine gemeinsame Ausfuhrkontrolle von Waren mit doppeltem Verwendungszweck, Abl. L 367 vom 31. Dezember 1994, in Kraft getreten. Dabei wird eine Kontrolle von Waren mit doppeltem Verwendungszweck sowohl im Außenhandel als auch im innergemeinschaftlichen Handel normiert. Das Außenhandelsgesetz 1995 regelt nur den Außenhandel. Das geltende Außenhandelsgesetz


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