Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 185

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berücksichtigt die Erfordernisse der EG-Verordnung nicht ausreichend. Im Zuge der Durchführung des unmittelbar anwendbaren Rechts der EU haben sich Anpassungserfordernisse ergeben.

Der Wirtschaftsausschuß stellt mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Bericht zum Tagesordnungspunkt 34: Internationales Kaffee-Übereinkommen.

Österreich ist ungleich den anderen Mitgliedstaaten der EU noch nicht Mitglied des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1994. Der Beitritt zum neuen Übereinkommen ist aufgrund der verpflichtenden Übernahme des "acquis communautaire" für Österreich erforderlich.

Ziel dieses Übereinkommens ist die Stärkung der Handlungsführung der Europäischen Kommission auf dem Internationalen Kaffeemarkt und in ihren Beziehungen zu den Hauptproduktionsländern.

Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG sind die authentischen Texte samt der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft kundgemachten vorliegenden deutschen Übersetzung des gegenständlichen Staatsvertrages dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd beziehungsweise gesetzesergänzend. Das Übereinkommen hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es regelt keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder, sodaß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich ist.

Der Wirtschaftsausschuß stellt mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Bericht zum Tagesordnungspunkt 35: Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen.

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1986 ist am 30. Juni 1995 abgelaufen. Im Hinblick auf Nahrungsmitteldefizite sowie auf humanitäre Notsituationen infolge von Dürre- und Hungerkatastrophen sind weiterhin massive Nahrungsmittelhilfespenden seitens der Industriestaaten notwendig. In diesem Zusammenhang muß beachtet werden, daß es neben einem konjunkturellen, etwa durch Dürrekatastrophen oder durch von Menschen herbeigeführte humanitäre Krisen hervorgerufenen Nahrungsmitteldefizit, auch ein strukturelles gibt, was insbesondere für viele der am wenigsten entwickelten Länder – die sich zum überwiegenden Teil in Afrika befinden – gilt. Letztere sind aufgrund physischer Gegebenheiten (Landschaft, Klima) oft nicht in der Lage, genügend Lebensmittel zur Selbstversorgung zu produzieren. Diese Nahrungsmitteldefizite sollen auch in Hinkunft durch Spenden seitens der Geberstaaten nach Möglichkeit ausgeglichen werden.

Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG ist der gegenständliche Staatsvertrag in englischer, französischer, russischer und spanischer Fassung sowie die Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.


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