Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 186

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Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd beziehungsweise gesetzesergänzend. Das Übereinkommen hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.

Der Wirtschaftsausschuß stellt mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Bericht zum Tagesordnungspunkt 36: Handelsabkommen mit Ecuador, El Salvador und Guatemala.

Wegen der sich aus der EU-Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtung zur Aufkündigung älterer völkerrechtlicher Verträge, die mit dem EU-Rechtsbestand nicht übereinstimmen, sind die Handelsabkommen mit Ecuador, El Salvador und Guatemala und das Abkommen über die Gewährung begünstigter Zollsätze mit Ungarn aufzukündigen. Die genannten Abkommen wurden seinerzeit mit parlamentarischer Genehmigung abgeschlossen.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd beziehungsweise gesetzesergänzend. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.

Der Wirtschaftsausschuß stellt mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Bericht zum Tagesordnungspunkt 37: Akkreditierungsgesetz.

Die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Puttinger, Dr. Kurt Heindl und Genossen haben am 7. Mai 1996 einen Initiativantrag im Nationalrat eingebracht und unter anderem wie folgt begründet:

Im Rahmen der Evaluierung der Akkreditierungsstelle des Bundes im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durch die Europäische Vereinigung für die Akkreditierung von Prüfstellen (EAL) wurde die Forderung erhoben, daß die akkreditierten Stellen zum Zeichen ihrer Akkreditierung ein bestimmtes Logo führen sollten, um sich von den nichtakkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen besser abgrenzen zu können.

Aufgrund der derzeitigen Regelung des Akkreditierungsgesetzes besteht nach Ablauf der Autorisation einer Prüfanstalt (Versuchsanstalt) keine Möglichkeit der Verlängerung. Die Abläufe bei den aktuellen Akkreditierungsverfahren lassen aber den Fall eintreten, daß gegenwärtig eine nicht unbedeutende Anzahl von Prüfstellen nun nicht mehr autorisiert sind (zirka 20) und auch das Akkreditierungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist beziehungsweise absehbar ist, daß das Akkreditierungsverfahren vor Ablauf ihrer Autorisation nicht abgeschlossen werden kann (ebenfalls zirka 20), sie sohin über keine aufrechte Befugnis in ihrem Tätigkeitsbereich verfügen. Um ihre Stellung auf dem Markt im Sinne eines gerechten Wettbewerbs nicht zu gefährden, sollen sie bis zum Abschluß ihres jeweiligen Akkreditierungsverfahrens weiterhin als autorisierte Prüfstelle beziehungsweise Versuchsanstalt auftreten können. Da die letzten aufrechten Autorisationen erst mit Ende 1996 ablaufen werden, soll diese Möglichkeit auch den jetzt noch autorisierten Stellen eingeräumt werden, jedoch unter der Voraussetzung, daß bis 31. Oktober 1996 der Antrag auf Akkreditierung eingebracht wird.

Der Wirtschaftsausschuß stellt ebenfalls mit Stimmeinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.


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