Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 216

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Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Ich bitte ferner jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Auch dies ist Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Herr Kollege Eisl! Darf ich Sie noch einmal fragen, wie Ihr Abstimmungsverhalten jetzt war? (Bundesrat Eisl: Ich habe aufgezeigt!) Sie haben aufgezeigt? (Bundesrat Schaufler: Bravo Eisl!) Ich muß Ihnen aber mitteilen, daß Ihre Stimme ungültig ist, weil Sie sich nicht an Ihrem Platz befinden. (Zwischenruf des Bundesrates Dr. Tremmel. ) Herr Kollege Eisl! Ich mache Sie noch einmal darauf aufmerksam – bei allem Spaß, den Sie offensichtlich hier haben –: Sie können an den Abstimmungen nur teilnehmen, wenn Sie auf Ihrem Platz sitzen.

Wir gehen im Abstimmungsverfahren weiter:

Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut, Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird, und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir kommen weiters zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Änderungsprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen.

Da der vorliegende Beschluß Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz der Bundes-Verfassung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit angenommen.

Weiters bitte ich jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz, den gegenständlichen Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Auch dies ist Stimmeneinhelligkeit.


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