Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 217

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Der Antrag, gegen den Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz den gegenständlichen Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

44. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 10. Juli 1996 betreffend ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Belarus andererseits samt Anhängen und Protokoll (115/NR sowie 5267/BR der Beilagen)

45. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 10. Juli 1996 betreffend ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits samt Anhängen und Protokoll (116/NR sowie 5268/BR der Beilagen)

46. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 10. Juli 1996 betreffend ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits samt Anhängen und Protokoll (117/NR sowie 5269/BR der Beilagen)

47. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 10. Juli 1996 betreffend ein Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits samt Anhängen und Protokollen sowie Schlußakte und Erklärungen (126/NR sowie 5270/BR der Beilagen)

48. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 10. Juli 1996 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) samt Anlagen (86 und 230/NR sowie 5271/BR der Beilagen)

49. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 10. Juli 1996 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) (153 und 231/NR sowie 5272/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zu den Punkten 44 bis 49 der Tagesordnung, über die die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Belarus andererseits samt Anhängen und Protokoll,


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite