Bundesrat Stenographisches Protokoll 617. Sitzung / Seite 111

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Voraussetzungen für die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrates kraft Gesetzes, falls die Verhandlungen zwischen besonderem Verhandlungsgremium und zentraler Leitung scheitern, sowie Definition seiner Befugnisse,

Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium und in den Europäischen Betriebsrat kraft Gesetzes,

Rechtsstellung der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrates sowie der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens,

Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmervertretungen und zentraler Leitung über eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden,

Schaffung eines Gerichtsstandes am Sitz der zentralen Leitung für sich aus den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ergebende Streitigkeiten.

Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage vom 15. Oktober 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Weiters bringe ich den Bericht über den Beschluß des Nationalrates betreffend ein Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers samt Erklärung.

Das gegenständliche Übereinkommen gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer und alle Wirtschaftszweige, bestimmte Gruppen, insbesondere öffentliche Bedienstete, können aber vom Geltungsbereich ausgenommen werden. Das Übereinkommen enthält Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmerforderungen in jenen Fällen der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, in denen ein Verfahren über das Vermögen eines Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung ihrer Gläubiger eröffnet wird. Das Übereinkommen ermöglicht die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf andere Fälle, in denen die Forderungen der Arbeitnehmer wegen der finanziellen Lage des Arbeitgebers nicht befriedigt werden können.

Das Übereinkommen bietet den Ratifikanten die Möglichkeit, entweder die Verpflichtung aus Teil II (Schutz der Arbeitnehmerforderungen durch ein Vorrecht) oder aus Teil III (Schutz der Arbeitnehmerforderungen durch eine Garantieeinrichtung) oder auch aus beiden Teilen zu übernehmen.

Welche Verpflichtungen übernommen werden, ist in einer der Ratifikation beigefügten Erklärung anzugeben. In der diesbezüglichen Erklärung des gegenständlichen Beschlusses erklärt Österreich, daß die Verpflichtungen aus Teil III des Übereinkommens übernommen werden.

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Oktober 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben und

2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Zuletzt bringe ich noch den Bericht über den Beschluß des Nationalrates vom 2. Oktober 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit geändert wird.


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