Bundesrat Stenographisches Protokoll 618. Sitzung / Seite 28

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1. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 30. Oktober 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird (310 und 388/NR sowie 5283 und 5285/BR der Beilagen)

Präsident Josef Pfeifer: Meine Damen und Herren! Wir gehen nunmehr in die Tagesordnung ein und gelangen zum 1. Punkt: Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird.

Die Berichterstattung hat Frau Bundesrätin Helga Moser übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatterin Helga Moser: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Bundesräte! Das Bäderhygienegesetz wurde im Gesundheitsausschuß beraten, und ich darf es Ihnen zur Kenntnis bringen.

Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union macht im Bäderhygienerecht eine Anpassung an die Rechtslage der EU erforderlich. Durch die Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer werden für alle Arten von Oberflächengewässern, in denen das Baden von den zuständigen Behörden ausdrücklich gestattet oder nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet, Grenzwerte beziehungsweise Richtwerte für mikrobiologische, physikalische und chemische Parameter festgelegt. Diese Richtlinie ist in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Mit dem vorliegenden Beschluß des Nationalrates und der nachfolgenden Neufassung der Verordnung über Hygiene in Bädern wird der Anwendungsbereich des Bäderhygienegesetzes sowie der Verordnung über Hygiene in Bädern und Badestellen in Oberflächengewässern sowie um Kleinbadeteiche erweitert und – einem in den letzten Jahren zu beobachtenden Trend Rechnung tragend – hinsichtlich Warmsprudelbeckenbädern präzisiert.

In jüngster Zeit werden sogenannte Badebiotope als – umweltfreundliche – Alternative zu herkömmlichen Freibädern errichtet. Während Badebiotope im kleinen privaten Bereich vom Anwendungsbereich der bäderhygienerechtlichen Vorschriften nicht erfaßt werden sollen, besteht für den Gesetzgeber aus hygienisch-medizinischen Gründen Handlungsbedarf für Badebiotope, die für den öffentlichen Bereich angeboten werden.

Sämtliche dieser künstlich errichteten Badebiotope, bei welchen die "Reinigung" des Wassers im wesentlichen ausschließlich durch die in ihnen lebenden Mikro- und Makroorganismen, allenfalls unterstützt durch technische Einrichtungen wie Pumpen und dergleichen, erfolgt, sollen unter dem Begriff "Kleinbadeteiche" erfaßt werden. Nicht erfaßt werden sollen sogenannte Schotterteiche, die allenfalls unter dem Begriff "Badegewässer" fallen. Kleinbadeteiche für den öffentlichen Bereich können aufgrund ihres – im Gegensatz zu größeren, deutlich geringer frequentierten Oberflächengewässern, zum Beispiel Schotterteichen – geringeren Ausmaßes und höheren Belastungsprofils ihre Wasserbeschaffenheit sehr schnell ändern; ein Umstand, der zum Schutz der Gesundheit der Badenden zu besonderen Vorkehrungen zwingt.

Weiters soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, die auf Antrag eine bescheidmäßige Zulassung nicht bereits in der Verordnung über Hygiene in Bädern enthaltener Aufbereitungsverfahren, Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel und Mittel zur ph-Wert-Einstellung für einen Testbetrieb ermöglicht.

Der Gesundheitsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 12. November 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Josef Pfeifer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Johann Payer. – Ich erteile dieses.


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