Bundesrat Stenographisches Protokoll 618. Sitzung / Seite 29

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10.20

Bundesrat Johann Payer (SPÖ, Burgenland): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Die Novelle zum Bäderhygienegesetz ist ein wertvoller Beitrag zum Schutz der Badenden vor Infektionen oder sonstigen Gesundheitsschäden. Diese Novelle ist eine präventive Maßnahme, und sie soll die Gefahr der Übertragung von Krankheiten minimieren. Diese Novelle ist eine Maßnahme für die Gesundheit der Menschen. Diese Novelle bringt eine Qualitätsverbesserung für die Gesundheit unserer Bevölkerung.

Ich möchte aber der Frau Bundesminister Dr. Krammer nicht allein aus gesundheitspolitischen Gründen für diese Gesetzesänderung danken. Die vorliegende Novelle hat auch einen fremdenverkehrspolitischen Aspekt, der nicht zu unterschätzen ist. Die Reinheit der österreichischen Badeseen ist sprichwörtlich. Unser Sommertourismus lebt zu einem großen Teil von der guten Wasserqualität der österreichischen Badeseen. (Bundesrat Dr. Tremmel: Die großen Flächen sind ja nicht betroffen von diesem Gesetz! – Bundesministerin Dr. Krammer: Jedes Lackerl gehört dazu!) Der notwendige Bericht über die Durchführung der Richtlinie wird erstmals für das Jahr 1997 an die Europäische Kommission zu übermitteln sein. Dieser Bericht kann meiner Meinung nach in allen EU-Mitgliedstaaten, aber auch darüber hinaus ein wichtiger Werbeträger für den Fremdenverkehr werden.

Nun zu konkreten Ansätzen dieser Novelle.

Da wir aber heute eine sehr umfangreiche Tagesordnung mit sehr vielen Rednern haben, werde ich mich bemühen, nur die wichtigsten Aspekte herauszuarbeiten, und ich hoffe, daß ich im Laufe des heutigen Tages, ohne daß eine Qualitätsminderung eintritt, einige Nachahmer finden werde. (Zwischenrufe bei den Freiheitlichen.)

Herr Kollege! Wenn Sie mich so oft unterbrechen und nicht qualitätsvolle Anmerkungen machen, dann dauern meine Ausführungen leider auch etwas länger. Ich werde mich aber sehr bemühen, und ich hoffe, Sie sind einer der eifrigsten Nachahmer.

Dem derzeit geltenden Bäderhygienegesetz unterliegen Hallenbäder, künstliche Freibeckenbäder, Saunaanlagen und die landseitigen Anlagen von Bädern an Oberflächengewässern, nicht hingegen Badegewässer selbst, deren Beurteilung derzeit nur aufgrund der rechtlich nicht verbindlichen ÖNORM M 6230 erfolgt.

Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bringt mit sich, daß die Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badewässer bis 31. 12. 1996 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist. Aus diesem Grund wird mit der nun vorliegenden Novelle der Geltungsbereich des Bäderhygienegesetzes um Badegewässer erweitert. Diese zirka 300 Badegewässer werden ab der Badesaison 1997 – diese wird mit 15. Juni bis 31. August festgelegt werden – in 14tägigen Intervallen auf bestimmte mikrobiologische, physikalische und chemische Parameter überprüft werden. Die Überwachung der Badestellen während der Badesaison obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Im Sinne der für sämtliche beteiligten Gebietskörperschaften kostengünstigsten Variante werden die zur konkreten Überprüfung heranzuziehenden Sachverständigen vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz vorgegeben werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden nach Ende der jährlichen Badesaison der Europäischen Kommission übermittelt werden, sodaß in Hinkunft auch die österreichischen Badegewässer in dem von der Europäischen Kommission jährlich herausgegebenen Bericht über die Qualität der Badewässer in der Europäischen Union enthalten sein werden, was bei der guten Qualität der österreichischen Badewässer für den Tourismus – und das habe ich schon eingangs gesagt – sicher aus der Sicht des Wettbewerbes von Vorteil sein wird.

Einem Trend der letzten Jahre Rechnung tragend werden künstlich eingerichtete Kleinbadeteiche wie Badebiotope, Swimmingteiche, Biobadeteichanlagen, sofern diese für die Öffentlichkeit angeboten werden, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen sowie Warmsprudelbeckenbäder und Warmluft- und Dampfbäder, die das geltende Bäderhygienegesetz lediglich als eine Nebeneinrichtung erfaßt, näher geregelt. Im Hinblick auf die in den letzten Jahren stattgefundene Entwicklung, insbesondere bei Warmluftbädern, erscheint eine klare Abgrenzung zu


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