Bundesrat Stenographisches Protokoll 618. Sitzung / Seite 36

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gar nicht unter diese Regelung fällt, weil die Betriebe die entsprechenden Auflagen bereits im Gewerbeverfahren erfüllen müssen.

Sicherlich sind die Kosten zu beachten. Es müssen an diesen 322 genannten Badestellen während der Badezeit vom 15. Juni bis 31. August jeweils sechs Proben gezogen werden. In bezug auf die vorhin schon erwähnte Qualität unserer Gewässer würde ich meinen, daß es fast zu viel ist, alle 14 Tage zu prüfen. Ich hoffe nur, daß die anderen EU-Länder die Qualität, die wir schon haben, ebenfalls erreichen und diese Auflagen ebenso erfüllen. Weil wir die hohe Qualität bereits haben, hätte ich gemeint, daß nicht überall sechsmal geprüft werden muß, aber das ist eine vorgegebene Zahl.

Ich hoffe für den Bund auch sehr, daß wir mit dem Kostenrahmen von 1 600 S pro Überprüfung auskommen werden. Die Überprüfung des Grundlsees von Graz aus wird zum Beispiel sicher mehr kosten, weil der Betrag von 1 600 S inklusive Fahrzeit gedacht ist.

Zusammenfassend möchte ich aber doch sagen: Wenn wir diese Qualität durchgehend und überall erreichen wollen, wenn wir sie belegen und mit dieser auch werben wollen, müssen wir uns aus Gründen der Qualität und der Hygiene zu dieser Maßnahme bekennen. Dies tun wir, indem wir vorschlagen, dieses Gesetz zu befürworten und keinen Einspruch zu erheben. – Danke. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der Freiheitlichen.)

10.55

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Zu Wort gemeldet ist weiters Herr Bundesrat Dr. Paul Tremmel. – Ich erteile es ihm.

10.55

Bundesrat Dr. Paul Tremmel (FPÖ, Steiermark): Frau Bundesministerin! Herr Präsident! Hoher Bundesrat! – Um meinen Fauxpas von vorhin wiedergutzumachen, darf ich zuerst, entsprechend der Charmantesse der Geschlechter, die Frau Bundesministerin nennen und erst dann den Herrn Präsidenten!

Es ist sonst nicht meine Art, zu korrigieren, aber betreffend den Konsultationsmechanismus, über den wir vorhin gesprochen haben, habe ich nun den Artikel 98 der Bundesverfassung vor mir liegen. (Bundesministerin Dr. Christa Krammer : Sie reden von einem anderen!) Nein, es ist der gleiche. Er umfaßt eine Seite. Es ist der gleiche, ich werde Ihnen das gleich beweisen.

In diesem Artikel 98 Absatz (2) heißt es:

"Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben."

Nur zur historischen Klarstellung: Es hat seinerzeit einen Regierungsentwurf gegeben, und zwar den sogenannten Artikel 98a. Im Zuge der Föderalismusverhandlungen hier war dieser Einspruch nur mehr dem Finanzminister zugeordnet. (Zwischenbemerkung von Frau Bundesministerin Dr. Krammer. ) Ja, es ist nicht gekommen, ich weiß, aber das spricht ein bißchen für die Partnerschaft dieser Verhandlungen.

Was wir haben möchten, was ich haben möchte, Frau Ministerin, ist, daß diese Möglichkeit wechselseitig erfolgt, so wie es im Artikel 9 des Finanzverfassungsgesetzes vorgesehen ist.

Jetzt zu meinem Hinweis von vorhin, als ich gesagt habe, daß dieser Konsultationsmechanismus ja bereits im Finanzausgleichsgesetz vorhanden sei. Ich habe zwischengerufen, das sei der Paragraph 5, Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen.

In diesem FAG § 5 Absatz (1) heißt es: "Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen." – Und jetzt kommt es: – "Das gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörper


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