Bundesrat Stenographisches Protokoll 618. Sitzung / Seite 178

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Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Michael Ludwig. Ich bitte ihn, zu sprechen.

22.17

Bundesrat Dr. Michael Ludwig (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt behandeln wir ein wichtiges Gesetz, das den Zugang zu und die Arbeit mit Gesetzen erleichtern soll.

In Zukunft ist die Trennung des Bundesgesetzblattes in drei Teile vorgesehen, die innerstaatliche und völkerrechtliche Rechtsvorschriften enthalten.

Der Vorteil einer solchen Teilung des Bundesgesetzblattes liegt darin, daß Teile des Bundesgesetzblattes unabhängig voneinander hergestellt werden können. Dadurch kann es nicht mehr zu einer Situation kommen, in der dringliche Kundmachungen innerstaatlicher Rechtsvorschriften durch zu gleicher Zeit laufende Kundmachungen völkerrechtlicher Vorschriften, für deren Kundmachung keine Dringlichkeit besteht, behindert werden. Für den Konsumenten und Bezieher des Bundesgesetzblattes ergibt sich der Vorteil, daß nur mehr jene Teile des Bundesgesetzblattes gekauft werden müssen, die auch für den Bezieher dieses Bundesgesetzblattes von Interesse sind.

Der einzige Nachteil dieser Regelung liegt darin, daß zu erwarten ist, daß die Zahl der Abonnenten für den Teil, der völkerrechtliche Rechtsvorschriften vorsieht, kleiner wird und dadurch aller Voraussicht nach auch der Preis für die Abonnements dieser Bundesgesetzblätter verteuert wird.

Auf jeden Fall soll allerdings der Preis dieser Bundesgesetzblätter nur die Entstehungskosten abdecken und soll dadurch möglichst niedrig gehalten werden, damit auch die Zugänglichkeit zu den Bundesgesetzen für möglichst alle Bevölkerungsgruppen besteht.

Durch die Ausgliederung von Rechtsvorschriften soll das Bundesgesetzblatt "abgeschlankt" werden, auch das ist, wie ich meine, ein sinnvoller Akt der Verwaltungsreform.

Zurzeit findet sich im Bundesgesetzblatt eine große Zahl von Rechtsvorschriften, die nur für einen kleinen Kreis von Beziehern von Interesse sind. Als Beispiel: Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz oder auch Lehrpläne, die wirklich nur einen sehr kleinen und überschaubaren Bezieherkreis interessieren.

Solche Rechtsvorschriften sollen in Zukunft nicht mehr im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, sondern in den Amtsblättern des zuständigen Ressorts. Dadurch würde auch die Doppelgleisigkeit im Kundmachungswesen beseitigt werden. Derzeit ist es so, daß sowohl im Amtsblatt des jeweiligen Ressorts als auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.

Das neue Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt sieht außerdem vor, daß die Gliederung des Bundesgesetzblattes in Stücke aufgelassen wird. Derzeit ist die Gliederung des Bundesgesetzblattes so strukturiert, daß Nummern und Stücke angegeben werden, was aufgrund der Durchzählung der Seitenanzahl nicht sinnvoll erscheint.

In Zukunft wird das Bundesgesetzblatt nur mehr die kundgemachten Rechtsvorschriften durchnumerieren. Die Vollständigkeit des Bundesgesetzblattes ist durch die Seitenanzahl kontrollierbar und jederzeit auch feststellbar. Auch diese Maßnahme bedeutet für den Bezieher des Bundesgesetzblattes den Vorteil, nur mehr die für ihn interessanten Nummern kaufen zu müssen.

Wenn eine Nummer ein Dokument ist, wird eine EDV-konforme Durchführung des Produktionsprozesses erleichtert.

Die Lagerung der gedruckten Bundesgesetzblätter verursacht derzeit der Österreichischen Staatsdruckerei erhebliche Kosten. In Zukunft kann durch die Einführung des Desk-top-


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