Bundesrat Stenographisches Protokoll 618. Sitzung / Seite 182

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Meine Damen und Herren! Wir meinen, daß das auch deswegen ein richtiger Schritt ist, weil die Gesetzesflut zwar noch nicht eingedämmt, aber doch gesteuert wird. – Ich habe es schon einmal ausgeführt: Im Jahr 1946 hatten wir Gesetzblätter im Umfang von 474 Seiten pro Jahr, im Jahr 1995 waren es bereits 9 518 Seiten! Daraus ersehen wir die Masse der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Produktion, die nicht nur auf uns, sondern auch auf den Bürger zukommt. Ich hoffe, daß diese Novellierung als erster Schritt auf diesem Gebiet zu einer Eindämmung führen wird.

Ich hoffe, daß es zu einer Anpassung des Handbuchs der Rechtssetzung kommt. Ich nehme an, Herr Kollege Weiss wird heute noch darüber sprechen. Ich hoffe, daß es zu Gesetzen auf Zeit kommt, damit Materien aus dem Verkehr genommen werden, die eigentlich niemand mehr braucht. Ich hoffe, daß es zu einer Synchronisation des Rechtsmittelverfahrens in Bereichen, in denen es möglich ist, kommt.

All das wäre in Zukunft noch zu beachten. Generell darf ich aber sagen, daß wir diesen Materien, wie ich sie ausgeführt habe, unsere Zustimmung geben werden. (Allgemeiner Beifall.)

22.37

Präsident Josef Pfeifer: Weiters hat sich Herr Bundesrat Jürgen Weiss zu Wort gemeldet. Ich bitte ihn, zu sprechen.

22.37

Bundesrat Jürgen Weiss (ÖVP, Vorarlberg): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Es wurde schon ausführlich dargelegt, daß die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle und das Gesetz über das Bundesgesetzblatt in einer sehr begrüßenswerten Weise eine Bereinigung der Darstellungsform der Vielfalt des Bundesrechtes bringen. Ich möchte hinzufügen, daß bundesweit geltendes Recht nicht nur in den künftigen drei Teilen des Bundesgesetzblattes dargestellt ist, sondern auch noch in einem vierten Teil, nämlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, das gleichrangig neben diese Teile des Bundesgesetzblattes zu stellen sein wird. (Bundesrat Dr. Schambeck: Ist er nicht gescheit?)

Offen ist nach dieser Bereinigung die Bereinigung der Vielfalt unseres Bundesrechtes selbst, eine Rechtsbereinigung in formeller und auch in materieller Hinsicht. Ich möchte die Bundesregierung ermuntern, in ihren Vorarbeiten, die auch ein wesentliches Ziel des Arbeitsprogrammes darstellen, fortzusetzen. Ich glaube, gerade dieser Gesetzesbeschluß ist ein guter Anlaß, daran zu erinnern.

Eine hervorragende Stellung bei dieser Rechtsbereinigung nimmt natürlich die Bereinigung des in Österreich in einer unvergleichlichen Weise zersplitterten Bundesverfassungsrechts ein. Ich nenne hier nur das Stichwort "Neukodifikation der Bundesverfassung". Wir haben auch heute eine ganze Reihe von Beschlüssen gefaßt, die Bundesverfassungsrecht ergänzen, ohne daß das in der Verfassungsurkunde selbst sichtbar würde. Die Neukodifikation ist rückwärts gewandt: Das sogenannte Inkorporierungsgebot wäre in die Zukunft gerichtet und sollte verhindern, daß wieder neuer Kodifizierungsbedarf entsteht.

Ich möchte in diesem Zusammenhang daran erinnern, daß der Bundesrat in seiner Sitzung vom 23. Februar 1995 die Entschließung Nr. 141 verabschiedet hat, die – ich kann das kurz zitieren – folgenden Wortlaut hatte: "Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat spätestens mit der nächsten Regierungsvorlage betreffend eine B-VG-Novelle eine Regierungsvorlage betreffend ein Bundesverfassungsgesetz zur Verwirklichung des Inkorporierungsgebotes zuzuleiten." – Soweit die einstimmig beschlossene Entschließung.

Die vorliegende Bundesverfassungsgesetz-Novelle war zwar nicht die erste nach dieser Entschließung, aber wie kaum eine andere hätte sie Anlaß geboten, dieses Inkorporierungsgebot in der Bundes-Verfassung zu verankern. Ich möchte ersuchen, dieser seinerzeitigen Entschließung des Bundesrates künftig doch Rechnung zu tragen!

Das Gesetz über das Bundesgesetzblatt stellt auch eine Rechtsbeziehung zum Rechtsinformationssystem des Bundes her, das in einer sehr anerkennenswerten Weise – das Bundes


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