Bundesrat Stenographisches Protokoll 618. Sitzung / Seite 181

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Grundsätzlich ist es erfreulich, wenn nunmehr das Recht der Wiederverlautbarung auch auf Staatsverträge ausgedehnt wird. Dennoch darf dabei folgendes nicht verkannt werden: Durch Verträge zustande gekommene Normenkomplexe sind im allgemeinen schon von ihrer Natur her viel weniger zur Wiederverlautbarung geeignet als etwa Bundesgesetze. Der Vertrag kommt bekanntlich durch korrespondierende Erklärungen von Vertragspartnern zustande und soll nun von nur einem Vertragsteil – eben der staatlichen Regierung – ohne Zutun der anderen Vertragsteile in eine übersichtliche Form gegossen werden. Das kann zweifellos zu divergierenden Auffassungen zwischen der wiederverlautbarenden Bundesregierung und den Vertragspartnern oder dem Vertragspartner führen. Eine verfassungsrechtliche Klärung der neu geschaffenen Wiederverlautbarungsmöglichkeit wird deshalb – so kann man wohl voraussagen – früher oder später notwendig werden. Aber unabhängig davon kann man das Paket verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Bestimmungen, das sich auf die Kundmachung gesetzlicher Bestimmungen bezieht, nur begrüßen. Ich beantrage deshalb namens meiner Fraktion, dagegen keinen Einspruch zu erheben. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

22.32

Präsident Josef Pfeifer: Ich bitte Herrn Bundesrat Dr. Tremmel zum Rednerpult.

22.32

Bundesrat Dr. Paul Tremmel (Freiheitliche, Steiermark): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich werde mich bemühen, mich zeitlich zu limitieren.

Erstens möchte ich mitteilen, daß wir allen drei Vorlagen die Zustimmung geben beziehungsweise keinen Einspruch erheben werden.

Zum Bereich Ausschreibungsgesetz ist nichts mehr zu sagen. Darüber hat der Berichterstatter bereits vollinhaltlich berichtet. Ein Wort wird für entbehrlich gehalten: Eine Gliederungsbezeichnung lautet "14" anstatt "9". – Damit ist Punkt 10 abgehandelt.

Punkt 11, meine Damen und Herren, wurde hier auch schon ausführlich erläutert. Beim ersten Bereich handelt es sich ebenso um eine formalrechtliche Änderung. Zum dritten Bereich gibt es jedoch sehr gravierende Änderungen, und daher möchte ich hier ein paar Sätze zum Kommunalwahlrecht und zur Direktwahl des Bürgermeisters sagen.

Diese Novellierung ist auch deswegen notwendig, meine Damen und Herren, weil die Aufnahme der Kommunalwahlrechte für EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich in die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder nur teilweise stattgefunden hat. Die Direktwahl zum Bürgermeister als Unionsbürger ist nur gefaßt. Die Kommunalwahlrechte, die Rechte der Unionsbürger sind – das möchte ich hinzuzufügen –, sind teilweise noch nicht in die entsprechenden Landeswahlrechte aufgenommen. Ich möchte das hier nur anmerken, weil in den nächsten Tagen in Graz eine Volksbefragung stattfinden wird, die nach der Gemeindewahlordnung organisiert ist. Daher müßten an und für sich die EU-Wahlbürger mit Hauptwohnsitz in Graz, sprich Österreich, wahlberechtigt sein. Das ist jedoch noch nicht der Fall, daher ist eine Novellierung notwendig.

Zur Synchronisation des Aufhebungsverfahrens bei Gesetzen und Verordnungen: Diese ist richtig. Es werden Fristen vereinheitlicht.

Zum Bundesgesetzblatt hat mein Vorredner bereits ausführlich und wirklich sehr fundiert gesprochen. Die Teilung der Verlautbarungen in innerstaatliche und völkerrechtliche Rechtsvorschriften ist zu begrüßen, denn so wird der Verlautbarungsvorgang übersichtlicher, und der Zugang zum Recht wird für den Bürger leichter, weil Doppelgleisigkeiten vermieden werden.

Es ist nur zu hoffen, daß beim modernen elektronischen Verfahren der Staatsdruckerei beim Publishing eine Generalübersicht gegeben ist, denn sonst wäre das wieder ein Mangel, weil man in verschiedensten Bereichen bis zu den einzelnen Ministerien überprüfen müßte, welche Verordnungen jeweils Geltung haben.


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