Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 31

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Gesundheit, des Lebens, der Unversehrtheit in körperlicher, geistiger und menschlicher Hinsicht umschreiben. Hebt der Gesetzgeber also entsprechende Normen auf, dann darf man schon – dieser Schluß muß erlaubt sein –, folgern, daß er Rechtsgüter für nicht mehr oder weniger schützenswert hält oder daß er – das muß man der Vollständigkeit halber auch sagen – für deren Schutz anderweitig Vorsorge getroffen hat.

Das gilt es zu berücksichtigen, wenn etwa die Aufhebung der §§ 209, 220 und 221 Strafgesetzbuch gefordert wird. § 209 beinhaltet das Verbot der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren, § 220 Strafgesetzbuch die Werbung von Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit Tieren, und § 221 verbietet Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht. Nach dem vorliegenden Nationalratsbeschluß soll § 209 bestehen bleiben, während die §§ 220 und 221 aufgehoben werden.

Das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, das der in Beratung stehende Nationalratsbeschluß beinhaltet, bringt eine Reihe neuer strafrechtlicher Tatbestände, hebt insbesondere recht heimlich und von der Öffentlichkeit unbemerkt § 194 des Strafgesetzbuches betreffend den Ehebruch auf.

Als wichtige neue Nebenstrafe oder Maßnahme wird die Abschöpfung der Bereicherung eingeführt. Die Großverdiener unter den Kriminellen und kriminellen Organisationen können auf diese Weise empfindlich getroffen werden.

Eine Reihe von Maßnahmen betrifft insbesondere auch die Strafprozeßordnung und die Gerichtsorganisation. Unter den neu geschaffenen Tatbeständen ist insbesondere bemerkenswert, daß im § 91 Strafgesetzbuch betreffend den Raufhandel nunmehr der gemeinsame tätliche Angriff schon dann für strafbar erklärt wird, wenn er als objektive Voraussetzung der Strafbarkeit eine leichte Körperverletzung zur Folge hat. Damit soll dem unmotivierten Schläger- und Schlägerbandenunwesen gegengesteuert werden.

Die ausbeuterische Schlepperei wird im § 104a Strafgesetzbuch unter strengere Strafe als bisher gestellt. Da die sogenannten Ketten- oder Pyramidenspiele nach geltendem Recht nicht dem Glücksspielgesetz zugeordnet sind, wird im § 168a Strafgesetzbuch ein entsprechender Straftatbestand geschaffen.

Den geltenden Bestimmungen über die fahrlässige Gemeingefährdung, § 177 Strafgesetzbuch, werden ein § 177a betreffend die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ein § 177b betreffend den unerlaubten Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen angefügt.

§ 181b Strafgesetzbuch wird neu gefaßt. Damit wird der sogenannte Mülltourismus, also das rechtswidrige Einführen, Ausführen und Durchführen von Abfällen, entsprechend strafrechtlich sanktioniert.

Neu gefaßt wird auch der Tatbestand des vorsätzlichen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen mit § 181d Strafgesetzbuch.

Eine zeitgemäße Fassung erhält § 195 Strafgesetzbuch betreffend die Kindesentziehung. Das Schutzalter des Minderjährigen wird hiebei mit höchstens 16 Jahren begrenzt. Der geltende § 278a Strafgesetzbuch betreffend kriminelle Organisationen wird auf aktuelle Erfordernisse abgestimmt.

Die Sanktionen für pornographische Darstellungen mit Unmündigen werden angesichts aktueller Vorkommnisse näher detailliert und höheren Strafen unterworfen. Als strafbar werden unter anderem folgende Delikte erklärt, auch wenn sie im Ausland begangen werden – so eine Novellierung des § 64 des Strafgesetzbuches –: Beischlaf mit Unmündigen, Unzucht mit Unmündigen, pornographische Darstellungen mit Unmündigen, in allen Fällen, wenn der Täter Österreicher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Weitere Auslandstaten, die für strafbar erklärt wurden, sind zum Teil die Hehlerei, § 164, und die Geldwäscherei, § 165 StGB.


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