Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 40

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und soll insbesondere Drogengelder abschöpfen. Der Herr Bundesminister hat auf diesen Umstand schon hingewiesen.

Eine besonders üble Form des organisierten Verbrechens sind kriminelle Menschenhändler, gegen die im Strafrechtsänderungsgesetz neue Strafbestimmungen gegen Menschenschlepperei eingeführt werden. Gewalttätern, die durch Gewaltanwendung Konflikte austragen, wird durch die Verdoppelung der Grundstrafdrohung bei der Körperverletzung und durch die Ausdehnung des Tatbestandes des Raufhandels entgegengetreten.

Es werden auch Maßnahmen in diesem Gesetz gegen jene Kriminelle gesetzt, die durch das Betreiben von sogenannten Ketten- und Pyramidenspielen versuchen, Teile der Bevölkerung "abzuzocken". Solche Spiele sind in Zukunft verboten und werden unter Strafe gesetzt. Bestraft werden jene, die ein derartiges Spiel in Gang setzen oder veranstalten, aber auch jene, die durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere Art und Weise zur Anwerbung beitragen.

Entsprechend der Umsetzung der Basler Konvention finden sich im Strafrechtsänderungsgesetz 1996 Umweltstrafbestände. Insbesondere vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen sowie das widerrechtliche Betreiben von Anlagen in Österreich werden mit diesem Gesetz unter Strafe gestellt.

Diese Tatbestände sind in Zukunft nicht nur nach dem Verwaltungsstrafrecht, sondern auch nach dem Kriminalstrafrecht zu ahnden, wobei darauf zu drängen sein wird, daß die Umsetzung der Basler Konvention von allen Staaten der Europäischen Union durchgeführt wird, damit es zu keiner Ungleichbehandlung im Falle grenzüberschreitender Aktivitäten kommt.

Für die organisierte Kriminalität ist der illegale Handel mit Waffen, Nuklearmaterial und die Prolieferation – das ist der illegale Handel mit ABC-Waffen, Trägertechnologie sowie Vorprodukten und Know-how – von großer Wichtigkeit und stellt eine nicht unbeachtliche Gefährdung der Öffentlichkeit dar. Deshalb ist es wichtig, daß das Strafrechtsänderungsgesetz für diese neuen Formen der Kriminalität Maßnahmen setzt. Wenn auch die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bis jetzt noch kein ernsthaftes Problem in Österreich war, ist der Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen bereits öfter Gegenstand von Erhebungen und Untersuchungen in unserem Land gewesen.

In besonderer Weise hat sich das Strafrechtsänderungsgesetz mit dem 1993 eingeführten Tatbestand der organisierten Kriminalität auseinandergesetzt – der Herr Bundesminister hat bereits darauf hingewiesen –, und diese neu gefundene Definition von organisierter Kriminalität wird international zweifellos Bedeutung erlangen, weil derartige Definitionen in anderen Ländern noch äußerst selten getroffen wurden. Wir üben hier zweifellos eine Vorreiterrolle aus.

Elemente dieser Definition von organisierter Kriminalität sind die wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen, die auf längere Zeit angelegt und unternehmensähnlich geführt sind. Der Begriff unternehmensähnlich soll die Elemente des arbeitsteiligen Vorgehens, des hierarchischen Aufbaus sowie des Vorhandenseins einer gewissen Infrastruktur als wesentliche Merkmale organisierten Handelns zusammenfassen.

Ziel einer kriminellen Organisation ist es, daß sie durch die Begehung von strafbaren Handlungen entweder eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt.

Wir haben erst kürzlich bei der Behandlung des Sicherheitsberichtes hier im Haus über die besondere Bedrohung durch die organisierte Kriminalität gesprochen und haben auch überlegt, wie dieser organisierten Kriminalität auch von rechtlicher Seite entgegengetreten werden kann. Bei der Diskussion des Sicherheitsberichtes mußten wir feststellen, daß die organisierten Straftätergruppen in den letzten Jahren eine deutliche Qualitätssteigerung erreicht haben und deshalb auch eine besondere Bedrohung für die Sicherheit unseres Landes bedeuten.


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