Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 51

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stellt wurde, welche Bedeutung das präventive Einschreiten und Tätigwerdenkönnen der Organe der Sicherheitsdienste in diesem Bereich hat, weil diese die einzigen sind, die befugterweise dieser Gewalt wirksam entgegentreten können. Und ich halte es für außerordentlich wertvoll, daß mit diesem Gesetz die nötigen Grundlagen dafür geschaffen werden.

Ein Teil der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bleibt dabei allerdings noch ausgespart. Das ist jetzt aber keine Kritik am Justizressort, das dafür nicht zuständig ist. Das sind die Organe der Gemeindesicherheitswachen, die länderweise unterschiedlich, eine große Bedeutung in der Exekutive haben. Ich verdeutliche das am Beispiel meines eigenen Landes: Wir haben keine Bundespolizei, wir haben 800 Gendarmeriebeamte, und wir haben 100 von den Gemeinden selbst bezahlte Organe der Gemeindesicherheitswachen, die im Gegensatz zu früher nicht mehr abwertend dargestellt können als Organe beispielsweise der Sperrstundenkontrolle oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen im kommunalen Bereich, sondern das sind Organe, die gemeinsam mit der Bundespolizei ausgebildet werden und über dieselben Kenntnisse und Fertigkeiten und auch über eine gute Zusammenarbeit verfügen, die völlig außer Streit gestellt ist.

Diese Organe haben nun, soweit es nicht bundesgesetzlich im Einzelfall ausdrücklich geregelt ist, nicht die Möglichkeit, Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar anzuwenden, sondern sie sind, wenn sie das tun wollen, faktisch gezwungen – so sie nicht gegen das Gesetz handeln wollen –, Gendarmeriebeamte oder Polizeibeamte zur tatsächlichen Ausübung dieser staatlichen Zwangsgewalt herbeizubitten.

Wir wissen aus dem Innenministerium, daß das ein Anliegen ist, das dort auch unterstützt wird. Das wird auch vom Städtebund und Gemeindebund sowie von den betroffenen Ländern seit langem betrieben. Es ist auch für den Bürger in der Tat nicht einsichtig, daß er ein Exekutivorgan, ein uniformiertes, bewaffnetes, ausgebildetes Exekutivorgan zur Hilfe bittet – in der Regel das nächst erreichbare in der Gemeinde, es gibt auch Gemeinden, in denen wir keine so rasch greifbaren Gendarmeriekräfte zur Verfügung haben –, das seinerseits selbst wieder behördliche Hilfe in Anspruch nehmen muß, um tätig werden zu können.

Das Anliegen geht also nun dahin, daß in der Bundesverfassung beziehungsweise im Sicherheitspolizeigesetz eine Regelung in der Weise getroffen wird, daß die Organe der Gemeindesicherheitswachen in derselben Weise tätig werden können wie die Organe des Sicherheitsdienstes im allgemeinen, konkret der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie.

Das ist letztlich auch der legistisch ökonomischere Weg, als in jedem einzelnen Materiengesetz eine solche Befugnis festzuschreiben, wie man es beispielsweise in der Straßenverkehrsordnung gemacht hat.

In diesem Sinne möchte ich Ihnen, Herr Bundesminister, dieses Anliegen mit in den Schoß der Bundesregierung geben, und ich hoffe, daß wir bald mit einer Regierungsvorlage in diesem Sinne rechnen können. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

12.00

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Zu Wort gemeldet ist weiters Herr Bundesrat Josef Rauchenberger. Ich erteile es ihm.

12.00

Bundesrat Josef Rauchenberger (SPÖ, Wien): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hoher Bundesrat! Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes wurde bereits von den Vorrednern, aber auch vom Herrn Bundesminister ausführlich Stellung genommen. Es ist mir aber dennoch ein persönliches Anliegen, zu dieser Vorlage einige grundsätzliche Feststellungen zu treffen.

Gewalt in der Familie ist kein neues Phänomen, wird auch erst in den letzten Jahren problematisiert und in seiner Entstehungsdynamik und seiner Auswirkung insbesondere auf die betroffenen Kinder beleuchtet.


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