des übertragen werden oder dem Land Salzburg müßte der entsprechende Wert des Waldes vergütet werden.
Einen weiteren wichtigen Punkt stellen die Auswirkungen des Gesetzes auf den Nationalpark Hohe Tauern dar. Unmittelbar davon betroffen sind die Länder Kärnten, Salzburg und Tirol. Über die Österreichischen Bundesforste ist die Republik der größte Eigentümer. Darüber hinaus erlangt der Bund über Bundesgesetze Einfluß auf die Nationalparkentwicklung und sichert sich durch das Förderungswesen Mitspracherechte in den Nationalparkgremien.
Um eine internationale Anerkennung als Nationalpark zu erreichen, sind die offenen Fragen der Jagd, der forstlichen Nutzung, der extensiven Weidenutzung und der Nutzung von Bächen und Seen einer Lösung zuzuführen.
In den neuen Richtlinien der IUCN für Nationalparke ist festgeschrieben, daß zirka drei Viertel der Schutzgebietsfläche als strenge Naturschutzzone ohne jegliche Nutzung ausgewiesen sind. In der im Jahre 1994 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Tirol und Salzburg abgeschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern hat sich auch der Bund verpflichtet, keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufende Maßnahmen zuzulassen oder zu setzen sowie auf Kriterien internationaler Organisationen für Nationalparke Bedacht zu nehmen.
Die genannte Einbringung des Waldbesitzes der Österreichischen Bundesforste in eine Aktiengesellschaft steht dazu im Widerspruch, da diese Bestimmung eine Gewinnmaximierung enthält und den Anliegen des Umweltschutzes vorgezogen wird.
Bemerkt werden muß in diesem Zusammenhang auch, daß es weltweit üblich ist, daß Staatsflächen im Nationalparke unentgeltlich eingebracht werden. So bestehen etwa die beiden Nationalparke Berchtesgaden und Bayerischer Wald zu 100 Prozent aus Staatsflächen, ohne daß jemals Entschädigung gefordert worden wäre. (Vizepräsident Dr. Schambeck übernimmt den Vorsitz.)
Auch im Hinblick darauf, daß private Grundeigentümer ihre Gebiete entschädigungslos in den Nationalpark einbringen, erscheinen Entschädigungsforderungen des Bundes fast unglaublich. Als Beispielsfolgen sind natürlich auch Entschädigungsforderungen privater Grundbesitzer zu erwarten, was mit finanziellen Belastungen der am Nationalpark beteiligten Länder verbunden wäre.
Im Entwurf wird verfügt, daß der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand im Eigentum des Bundes zu erhalten ist. Bei der Veräußerung von Grundstücken ist die Gesellschaft an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Diese Bindung verhindert eine aus Ländersicht notwendige Erleichterung des forstlichen Grundverkehrs.
Eine weitere länderfeindliche Bestimmung enthält das Gesetz. Demnach wäre für Leistungen, die die Österreichische Bundesforste AG für den Bund erbringt, kein Entgelt zu verlangen. Für Leistungen, die im Rahmen der Mitwirkung am Naturschutz, der in die Länderkompetenz fällt, erbracht werden, kann die Gesellschaft Entgeltansprüche stellen.
Aus Sparsamkeitsgründen ist die mit sechs Mitgliedern begrenzte Zahl des Aufsichtsrates zu begrüßen. Seine Beschickung schließt jedoch die Vertretung der Länderinteressen offenkundig aus. Aber auch die Eingeforsteten sind darin nicht vertreten. Wegen der enormen Bedeutung des Waldes für die Länder müßte jedoch auch in Zukunft der Einfluß der Länder durch Schaffung eines Länderbeirates gegeben sein.
Der Vorstand kann beispielsweise Grundstücke veräußern, wenn der Finanzminister das genehmigt. Das heißt unter anderem: Eine Privatisierung ist weit und breit nicht zu sehen, weil diese Organisation praktisch eine Ausgliederung mit Bevormundung des Finanzministers ist.
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