Bundesrat Stenographisches Protokoll 620. Sitzung / Seite 73

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Es kommt in der Regel zu Anwartschaftsverträgen, zu Optionsverträgen, zu Kaufverträgen, es gibt Vorauszahlungen. Die Sicherstellung dieser Vorleistungen war in der Vergangenheit zu lückenhaft, zu mangelhaft, basierend auf dem Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahre 1975, war also durchaus nicht ausreichend.

Erfreulicherweise haben die gewerberechtlichen Bauträger, die privaten Bauträger –zugegebenermaßen infolge einiger Verfehlungen, einiger Mißstände – die Initiative ergriffen, die dann zur Arbeit durch eine Arbeitsgruppe geführt hat. Diese Arbeitsgruppe hat dem Ministerium Ergebnisse vorgelegt. Dankenswerterweise hat Herr Bundesminister Michalek in den letzten zwei, drei Jahren die Arbeiten zur Änderung dieses Bauträgervertragsrechtes vorangetrieben, so daß wir heute diesen Beschluß zur Diskussion vorliegen haben.

Meine Damen und Herren! Es geht also um den Verbraucherschutz. Es geht darum, daß der Erwerber von Wohnungen, von Eigentumswohnungen geschützt werden soll. Wir haben, glaube ich, Leitbildfunktionen aus Deutschland übernommen. In Deutschland gibt es den Formzwang, den Beurkundungszwang im Bauträgerrecht. Nunmehr ist in unserem Gesetzesbeschluß der Schriftformzwang vorgesehen. Schriftformzwang bedeutet, es schriftlich abzufassen. Es ist zwar kein Rechtsbeistand vorgeschrieben, kein Beurkundungszwang durch einen Rechtsvertreter, aber immerhin ist der Bauträger angehalten, den Vertragsinhalt schriftlich abzufassen, der die wesentlichen Bestandteile eines solchen Bauträgervertrages enthält.

Es ist ein Treuhänder in der Person eines Notars oder Rechtsanwaltes vorgesehen. Ich möchte hier keine Werbung in eigener Sache machen, aber durch den Umstand, daß diese gesamte Materie hohe Ansprüche an die Kenntnisse der Bestimmungen, der Gesetze und des Bauträgerrechtes, in der Bautechnik, in der Finanzierung des gesamten Objektes erfordert, wäre es zweifellos ratsam, wenn man sich eines Rechtsvertreters bedient, der natürlich in der Regel der Notar oder Rechtsanwalt sein soll.

Meine Damen und Herren! Worum geht es im einzelnen? – Es geht um die Sicherheit des Erwerbers durch eine schuldrechtliche Sicherung, wie dies heute ja schon durchaus üblich ist, durch Bankgarantie beziehungsweise Bürgenhaftung. Es geht um eine pfandrechtliche Sicherstellung, um eine grundbücherliche Sicherstellung, unter anderem für eine Hypothek oder für die Rückforderungsrechte oder für eine Sicherung der Einräumung des Wohnungseigentums durch eine Anmerkung im Grundbuch.

Meine Damen und Herren! Ich möchte mir ersparen, auf dieses Gesetz einzugehen oder im einzelnen seine Bestimmungen aufzuzählen. Zweifellos erwähnenswert wäre auch noch der Ratenplan, der es dem Erwerber nicht nur ermöglicht, eine entsprechende Übersicht darüber zu bekommen, was ihn erwartet, sondern der ihn auch in Kenntnis darüber versetzt, wann er zahlungspflichtig ist beziehungsweise welche Rechte der Bauträger bezüglich des Zahlungsverkehrs hat.

Ich möchte auch zwei, drei kritische Anmerkungen machen. Dankenswerterweise hat es in der Begutachtung eine Reihe von Stellungnahmen gegeben. Auch die Österreichische Notariatskammer hat eine Stellungnahme abgegeben. Ich möchte hier nur zwei Punkte herausgreifen: Der eine Punkt behandelt das Rücktrittsrecht des Erwerbers bei einer Ablehnung des Wohnbauförderungsantrages, daß in dem Fall vorgesehen ist, daß aus Landeswohnbauförderungsmittel ein Mehrfamilienhaus errichtet wird.

Wie wir alle wissen – ich habe es schon gesagt –: Landeswohnbauförderungsmittel unterliegen in den Ländern durchaus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen. Man ist in einem solchen Fall dann eben darauf angewiesen, daß der Erwerber zunächst einmal diesen Antrag korrekt stellt, alle Anforderungen, die das Wohnbauförderungsgesetz vorsieht, erfüllt, und daß dieser Antrag ordnungsgemäß durch die zuständige Landesbehörde erledigt wird.

Ich glaube, daß da doch ein gewisser Spielraum für eine Manipulation offen ist. Ich bin ehrlich gestanden über diese Regelung in dieser Form nicht allzu glücklich und gehe da auch mit der diesbezüglichen Stellungnahme der Notariatskammer konform. Es scheint umgekehrt eine


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