Bundesrat Stenographisches Protokoll 620. Sitzung / Seite 74

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Regelung Platz zu greifen, die vielleicht auch vom Wohnungswerber ausgenützt werden könnte, wenn er schlechtgläubig ist gegenüber dem Bauträger.

Zum anderen begrüße ich – und das habe ich ja schon gesagt –, daß es einen Treuhänder gibt, der in diesem Fall, wo es um die sogenannte Koordination zwischen der Finanzierungsbank, dem Bauträger, dem Erwerber und ihm selbst, dem Treuhänder geht, in der Regel – es muß nicht sein – auch das Baugeld, das Kaufpreisgeld des Erwerbers treuhändig verwahren wird.

Dieser Treuhänder hat eine besondere Stellung. Diese Stellung wird, wie ich glaube, den Erwerbern in Zukunft sehr zugute kommen. Ich möchte da ein wenig Kritik üben, und zwar in Anlehnung an die Stellungnahme der Notariatskammer zum § 7 Abs. 6 Z 4, wo es heißt, daß die Zahlung des Erwerbers auf ein bei einem Kreditinstitut treuhändig für Rechnung des Erwerbers geführtes Konto des Bauträgers erfolgen kann.

Wir haben also – ich wiederhole das – zunächst grundsätzlich die Regelung, daß ein Treuhänder eingeschaltet werden muß, auf der anderen Seite kommt es aber zu einer Art versteckter Treuhandschaft. Das Kreditinstitut kann natürlich ohne weiteres diesen Kaufpreis auch finanzieren, legt den Betrag dann auf ein Bauträgerkonto, und der Erwerber ist gewissermaßen der Treugeber.

Ich bin der Meinung, daß diese Konstruktion keine glückliche ist. Ich weiß auch nicht, ob es dabei exekutionsrechtlich nicht irgendwelche Probleme in Zukunft geben wird. Herr Minister, ich würde Sie bitten, diese Gesetzesstelle zu kommentieren, und würde gerne hören, wie Ihre Rechtsmeinung dazu ist.

Meine Damen und Herren! Alles in allem kann ich sagen, daß das vorliegende Instrumentarium die Bauträgertätigkeit – egal, ob gemeinnützig, von den öffentlichen Gebietskörperschaften oder von privaten Bauträgern – zweifellos dadurch aufwerten wird, daß es gelegentliche Mißstände, die es für den Erwerber gegeben hat, in Zukunft hintanhalten wird.

Ich hoffe und wünsche mir, daß vor allem auch die Einschaltung der Treuhänder in dieser besonderen Funktion eine wesentliche Hilfestellung für die Erwerber sein wird. Es geht natürlich auch darum, daß der Treuhänder schon bei der Vertragsgestaltung eingeschaltet werden sollte, um die notwendige Koordination zwischen Finanzierung, Bauträger und Erwerber sicherzustellen, dadurch Schäden für den Erwerber hinanzuhalten und den Erwerber dadurch vor vielen Sorgen, schlaflosen Nächten und auch entsprechendem Schaden zu bewahren. In diesem Sinne wird meine Fraktion diesen drei Gesetzesbeschlüssen gerne die Zustimmung geben. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP.)

13.44

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Grillenberger. – Bitte.

13.44

Bundesrat Johann Grillenberger (SPÖ, Burgenland): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Wir reden immer von Gesetzesflut oder Bürokratie, was sicher in vielen Fällen zutrifft und von vielen Bürgern unseres Staates auch so empfunden wird. Aber bei den vorliegenden Gesetzesänderungen geht es um mehr Recht für den Bürger, für den Konsumenten, um mehr Schutz. Die neuen Konsumentenschutzbestimmungen, denen Sie heute, wie ich hoffe, Ihre Zustimmung geben werden, haben eine lange Vorgeschichte. Eine Anpassung an die zeitlichen Gegebenheiten ist sicherlich notwendig.

Meine Damen und Herren! Wer von uns kennt nicht das Problem der unbestellten Zusendung von Waren? – Die Zusendung von unbestellten Waren soll insofern eingedämmt werden, als der Konsument das Recht erhält, die Waren auch wegzuwerfen, statt daß er sie als "Geschenk", das er jedoch bezahlen muß, wenn er es annimmt, in Empfang nehmen muß. Ich meine, es ist sehr wichtig, daß wir den Bürger, den Konsumenten davor schützen. Bei Überrumpelung wurde das Rückgaberecht für den Fall geschaffen, daß versprochene Vorteile nicht oder nur in gerin


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