Bundesrat Stenographisches Protokoll 620. Sitzung / Seite 79

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Im Rahmen der Beratungen im Justizausschuß haben wir das Vorhaben derart ergänzt, daß im Bereich des geförderten Wohnbaues eine Zweigleisigkeit der Kontrolle seitens des Wohnbauförderers möglichst vermieden werden soll. Für diesen Sektor des Wohnbaus sehen ja die landesgesetzlichen Förderungsbestimmungen – zur Absicherung des Förderers schon derzeit Zahlungen nach Baufortschritt und Grundbuchstand – vor.

Wenn die Kontrolltätigkeit der Länder nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Erwerbers ist – sie also auch die Kontrolle der Geldflüsse zwischen dem Erwerber und dem Bauträger umfaßt – und zugleich auch die grundbücherliche Sicherstellung nicht nur des Förderers, sondern auch des Erwerbers im Auge hat, also eine dem BTVG gleichwertige Kontrolltätigkeit des Förderers vorliegt, kann auf eine parallele Sicherung nach den Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes verzichtet werden.

Mit diesem Vorhaben, so bin ich überzeugt, schaffen wir ein effizientes Instrumentarium, um die Erwerber von Wohnungen und Einfamilienhäusern vor oft existenzbedrohenden oder existenzvernichtenden Situationen zu bewahren. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

14.07

Präsident Josef Pfeifer: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Die Frau Berichterstatterin wünscht auch kein Schlußwort.

Die Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz von Verkehrsopfern geändert werden.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden und das Wohnungseigentumsgesetz 1975 geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist ebenfalls Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

9. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG) und das Arbeitszeitgesetz geändert werden (386 und 537/NR sowie 5359/BR der Beilagen)


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